Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse

Auch wenn Veränderungen des Erbgutes in den Spermien eines Mannes zu einer Behinderung eines entstehenden Kindes führen könnten, besteht kein Anspruch auf Kostentragung einer Sterilisation durch die gesetzliche Krankenkasse.

Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse

So das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes, dessen Antrag auf Kostentragung einer Sterilisation von seiner Krankenkasse abgelehnt worden ist. Der 1969 geborene Mann musste sich zweimal einer Leber- und einmal einer Nierentransplantation unterziehen. Damit es nicht zu Abstoßungsreaktionen des Körpers kommt, muss der Kläger zahlreiche Imunsupressiva einnehmen. Diese Medikamente können dazu führen, dass sich die Erbinformationen in den Spermien verändern und es zu Fehlbildungen bei einem möglichen Kind des Klägers kommen könnte.

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des Klägers auf die Durchführung einer Sterilisation ab und wurde vom Sozialgericht Stade bestätigt. Dieses führte aus, dass der Gesetzgeber Leistungen der Sterilisation in erster Linie der persönlichen Lebensplanung der Versicherten zugeordnet habe. Lediglich bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation solle ein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Der Kläger sei aber in der Lage, physisch andere Verhütungsmethoden anzuwenden. Gegen dieses Urteil ist Berufung eingelegt worden.

In seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach eine Sterilisation auf Kosten der Krankenkasse nur dann in Betracht komme, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Dafür seien im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vorliegend führe die Sterilisation beim Kläger nicht zur Beseitigung oder Linderung einer Krankheit. Auch die aktuelle Diskussion zum Beispiel über die Präimplantationsdiagnostik ändere nichts daran, dass das Merkmal des § 24b SGB V „durch Krankheit erforderlich“ eine eng auszulegende, medizinische Fragestellung sei.

Weiterhin hat das Landessozialgericht dargelegt, dass auch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 28. September 20101 nicht von einem – vom Kläger behaupteten – Wertewandel ausgehe. In der dortigen Entscheidung war zwar die Konservierung von Eierstockgewebe zur späteren Reimplantation als Behandlung einer Krankheit bejaht worden, wenn sie die natürliche Empfängnisfähigkeit wieder herstellen solle. Es wurde aber ausgeführt, dass die Konservierung von Samen und Eizellen nicht die Behandlung einer Krankheit darstellen, sondern nur eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2014 – L 4 KR 184/11

  1. BSG, vom 28.09.2010 – B 1 KR 26/09 R, SozR 4-2500, § 27 a Nr.12[]