Wer die Vollmacht nicht widerruft – oder: der Grundsicherungsbetrug des Lebensgefährten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Haftung einer ehemaligen Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten bejaht.

Wer die Vollmacht nicht widerruft – oder: der Grundsicherungsbetrug des Lebensgefährten

Geklagt hatten eine Frau und deren Tochter (geb.2006) aus Hannover. Mit ihrem Lebensgefährten und Vater bezogen sie seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der Lebensgefährte. Als die Frau nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn 2008 mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter, da sie ihren Lebensunterhalt nun selbst sicherstellen konnten. Er aber leitete stattdessen die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing sämtlichen Schriftverkehr ab. Erst Jahre später erfuhr das Jobcenter durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung von der Beschäftigung. In der Folge machte es eine Erstattungsforderung von rd. 11.000 Euro gegenüber der Frau geltend, die sie zunächst in Raten bezahlte. Nach der Verurteilung des Mannes wegen Sozialleistungsbetrugs und dem Ende der Beziehung klagte sie jedoch, da sie von dem Vorgang nichts gewusst habe. Von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten habe sie erst erfahren, als eine Gehaltsanfrage des Jobcenters bei ihrem Arbeitgeber eingegangen war.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte. Es sei der Rechtsfigur einer solchen Vollmacht immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten seien.

Die Grundsicherungsempfängerinnen haben für den Zeitraum Dezember 2008 bis Oktober 2010 keinen oder nur einen geringeren Anspruch auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen, als ihnen zuvor gewährt wurde. Die entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide waren dementsprechend vom Jobcenter nicht nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Bei Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20.02.2018 ist der Jobcenter weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat er das Recht unrichtig angewandt. Dass die Mutter im streitigen Zeitraum Einkommen bezog, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Aufhebung- und Erstattungsbescheide sind auch darüber hinaus rechtmäßig.

Der Jobcenter musste die Bescheide über Leistungen für Dezember 2008 bis Oktober 2010 nach § 45 SGB X, § 40 Abs. 2 Nr. SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ganz bzw. teilweise zurücknehmen. Nach den genannten Vorschriften ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Leistungsbewilligungen waren ab Dezember 2008 rechtswidrig. Der Jobcenter hatte Erwerbseinkommen der Mutter, welches sie aufgrund einer Beschäftigung ab November 2008 bezog, nicht berücksichtigt, als er die maßgeblichen Bewilligungsbescheide am 11.11.2008, 19.01.2009, 15.06.2009, 17.12.2009, 24.03.2010 und 16.09.2010 erließ. Die Grundsicherungsempfängerinnen hatten im streitigen Zeitraum einen geringeren oder gar keinen Leistungsanspruch.

Die Höhe des Leistungsanspruches bestimmt sich nach §§ 7, 9, 11 und 11b und SGB II.

Gemäß § 7 SGB II erhalten Personen Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Mutter war erwerbsfähig in diesem Sinne. Für die Tochter., die im streitigen Zeitraum noch nicht 15 Jahre alt war, folgt ein Anspruch aus § 19 SGB II.

Die Grundsicherungsempfängerinnen waren aber nicht bzw. nicht im zuvor angenommenen Umfang hilfebedürftig. Nach § 9 SGB II hat nur Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder dem Einkommen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken kann, also hilfsbedürftig ist.

Die Hilfebedürftigkeit war für die Grundsicherungsempfängerinnen und für den damals mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Herrn L. zum 1.12.2008 ganz oder teilweise entfallen. Die Grundsicherungsempfängerinnen konnten ihren Bedarf und den Bedarf des mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Herrn L. in einigen Monaten insgesamt und in den Übrigen zumindest überwiegend aus eigenem Einkommen decken.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich auf insgesamt zwischen ca.01.160,00 Euro und 1.258,00 Euro. Dem war Erwerbseinkommen der Mutter in Höhe von ca.01.400,00 Euro und 2.000,00 € gegenüberzustellen.

Nach § 11 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert im Rahmen einer Erwerbstätigkeit sowie für das Kindergeld. Bei den Auszahlungen von Arbeitsentgelt durch Überweisung auf das Konto der Mutter handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert aus Erwerbstätigkeit. Hiervon hat der Jobcenter die Freibeträge nach § 11b SGB II korrekt abgesetzt und dieses dem Leistungsanspruch monatlich gegenübergestellt.

Hieraus ergibt sich, dass in den Monaten Dezember 2018 und Februar bis Oktober 2010 die Grundsicherungsleistungen vollständig und in den Monaten Januar 2009 bis Januar 2010 bis auf die vom Jobcenter in den Bescheiden vom 20.02.2018 genannten Leistungsbeträge gedeckt waren.

Der Aufhebung der Bewilligungsbescheide stand kein Vertrauensschutz der Grundsicherungsempfängerinnen im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Danach darf der begünstigende Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Wegen der im Grundsicherungsrecht zwingend vorgeschriebenen Einkommensanrechnung (§§ 11 ff. SGB II) waren die Grundsicherungsempfängerinnen verpflichtet, das Einkommen der Mutter gegenüber dem Jobcenter korrekt und vollständig anzugeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I).

Herr L. hat gegenüber dem Jobcenter bewusst nicht angegeben, dass die Mutter zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, da er die Weiterbewilligung der Leistungen erreichen wollte. Dies hat er im Rahmen der Selbstanzeige auch eingeräumt.

Unabhängig davon, ob sich eine solche Zurechnung bereits aus § 38 SGB II ergibt1, haben sich die Kläger das Handeln von Herrn L. als ihrem Vertreter zurechnen zu lassen.

Im Rahmen der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung im November 2008 beauftragte die Mutter Herrn L. ausdrücklich, die erforderlichen Angaben gegenüber dem Jobcenter zu machen und die Familie aus dem Leistungsbezug abzumelden. Selbst als ihr anschließend der fortgesetzte Leistungsbezug auffiel, bat sie wiederum Herrn L., dies mit dem Jobcenter zu klären. Die fehlende Mitteilung des leistungsrelevanten Einkommens für den Bewilligungszeitraum Dezember 2008 bis Januar 2009 muss sich die Grundsicherungsempfängerin daher nach § 278 BGB zurechnen lassen. Herr L. ist als ihr Vertreter mit Vertretungsmacht aufgetreten, da die Mutter Herrn L., auch nachdem weitere Leistungen ausgezahlt worden waren, nochmals damit beauftragte, Angaben gegenüber dem Jobcenter zu machen.

Die Mutter beauftrage Herrn L. in den weiteren Monaten nicht mehr, Handlungen gegenüber dem Jobcenter vorzunehmen. Sie ging von einem Ende des Leistungsbezuges aus. Daher handelte Herr L. im Folgenden ohne Vertretungsmacht. Gleichwohl muss sich die Mutter auch das weitere Handeln von Herrn L. gegenüber dem Jobcenter in den nachfolgenden Zeiträumen bis Oktober 2010 im Weg der sog. Anscheinsvollmacht (§ 13 Abs. 1 SGB X) zurechnen lassen.

Dies ist eine ungeschriebene aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Form der Vertretung. Wer den Rechtsschein dazu setzt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen (mehr) hatte2. Das Handeln des Vertreters ist dem Vertretenen dann nach §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB bzw. i.V.m. § 1629 BGB zuzurechnen3. Liegen die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor, muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als hätte er eine Vollmacht entsprechend dem gesetzten Rechtsschein erteilt.

Indem Herr L. von Anfang an im Namen der Grundsicherungsempfängerinnen und in ihrem Willen gegenüber dem Jobcenter auftrat, setzte die Mutter auch für die Zukunft den Anschein einer Bevollmächtigung. Herr L. unterschrieb alle Anträge seit der erstmaligen Antragstellung im August 2005 alleine. Die Mutter hatte im Mai 2008 noch mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass vom Jobcenter keine getrennten Schreiben an sie und Herrn L. gefertigt werden müssen. Einen Widerruf der Bevollmächtigung von Herrn L. für weitere Anträge beim Jobcenter machte die Mutter nicht gegenüber dem Jobcenter deutlich. Vielmehr hatte sie auch gegenüber Herrn L. die Bevollmächtigung nie widerrufen, sondern auch nach Aufnahme ihrer Beschäftigung durch ihn Handlungen gegenüber dem Jobcenter vornehmen lassen. Der Jobcenter musste daher weiterhin von einer Vertretungsmacht von Herrn L. ausgehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Grundsicherungsempfängerinnen im Rahmen der Berufungsverfahren. Unerheblich ist, dass Herr L. die Grenzen seiner Vollmacht im Innenverhältnis mit der Mutter bereits im November 2008 überschritt. Es ist der rechtlichen Figur der Duldungsvollmacht gerade immanent, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten sind. Es lag allein in der Macht der Mutter, selbst für sich zu handeln und dem zuvor gesetzten Rechtsschein einer Vertretung durch Herrn L. gegenüber dem Jobcenter entgegenzutreten. Dies hat sie nicht getan – auch nicht, nachdem ihr aufgefallen war, dass entgegen ihrer Beauftragung weiterhin Leistungen gezahlt wurden. Daher kann die Mutter nicht bessergestellt werden, als wenn sie selbst gegenüber dem Jobcenter aufgetreten wäre und Angaben gemacht hätte.

Darüber hinaus musste der Jobcenter nicht von einem Handeln durch Herrn L. ohne Vollmacht ausgehen4.

Anhaltspunkte dafür, dass die Grundsicherungsempfängerinnen ihre Interessen selbst wahrnehmen wollten, hatte er nicht. Es schaltete sich auch kein anderer Vertreter ein. Insbesondere ergeben sich bis heute keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter vor Juni 2017 für sich selbst und ihre Tochter gegenüber dem Jobcenter auftreten wollte. Auch bestand für das Jobcenter kein Anlass dafür, an dem Fortbestehen der Bedarfsgemeinschaft und einer fortbestehenden Vertretung im Sinne von § 38 SGB II zu zweifeln. Zum einen bestand die Beziehung bis zur Trennung im Dezember 2016 und damit nach Ablauf des hier relevanten Zeitraumes fort. Zum anderen finden sich aus April und September 2011 noch Schreiben im Namen der Mutter in der Verwaltungsakte, aus welchen zu entnehmen ist, dass sie Mitteilung an das Jobcenter machte. Ein Schreiben trägt sogar eine Unterschrift, welche wohl die der Mutter darstellen soll, auch wenn diese nicht mit anderen Unterschriften in der Akte übereinstimmt. Anlass für das Jobcenters, Nachforschungen bzgl. des Fortbestehens der Bevollmächtigung einzuleiten, folgen daraus nicht.

Für die Tochter. folgt die Zurechnung der Handlungen ihres Vaters gegenüber dem Jobcenter bereits aus §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB i.V.m. § 1629 BGB5.

Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wurden gegenüber den Grundsicherungsempfängerinnen bekannt gegeben. Zum einen gingen sie über den gemeinsamen Briefkasten an der gemeinsamen Wohnung mit Herrn L. zu. Darüber hinaus konnte die Mutter spätestens im Frühjahr 2013 Einsicht in die Bescheide nehmen, als Herr L. ihr alles gestand. Die Bekanntgabe in Bezug auf die Tochter. war über ihren Vater erfolgt. Diesem waren die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zugegangen.

Die Frist zur Rücknahme nach § 45 Abs. 4 SGB X von einem Jahr war noch nicht verstrichen. Der Jobcenter erlangte erst im April 2012 aufgrund einer Mitteilung der N. Kenntnis davon, dass die Mutter dort auch aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemeldet war. Erst am 10.08.2012 lagen alle Einkommensnachweise des Arbeitgebers für den Zeitraum der Beschäftigung vor. Eine Anhörung, auch bzgl. der Angabe falscher Tatsachen, erfolgte mit Schreiben vom 21.10.2012. Danach hat der Jobcenter innerhalb eines Jahres die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen.

Der Anspruch auf Erstattung folgt aus § 40 Abs.01. S. 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Seine Geltendmachung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere müssen sich die Grundsicherungsempfängerinnen die Entgegennahme der Leistungen durch Herrn L. nach § 38 SGB II zurechnen lassen6.

Der Rückforderungsanspruch gegenüber der Tochter. ist (noch) nicht nach § 1629a BGB beschränkt. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründen, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes7. § 1629a BGB knüpft dabei allein an die Saldierung zwischen der fremdverantworteten Verbindlichkeit und dem Vermögensbestand bei Eintritt der Volljährigkeit an8. Die Tochter. hat bislang jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet. Zu gegebener Zeit wird der Jobcenter die Haftungsbeschränkung der § 1629a BGB zugunsten der Tochter. zu beachten haben.

Landessozialgericht Niedersachsen -Bremen, Urteil vom 27. Februar 2024 – L 11 AS 330/22

  1. verneinend BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 144/10 R, Rn. 16[]
  2. BSG, Urteil vom 08.12.2020 – B 4 AS 46/20 R, Rn. 26 m.w.N.[]
  3. vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK–SGB II, 5. Aufl.2020, Stand 3/22 § 38 Rn. 36; Udsching/Link, SGb 2007, 513, 517; zur Zurechnung des Handelns des gesetzlichen Vertreters BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 10/20 R, SozR 41300 § 45 Nr. 23 Rn. 32[]
  4. vgl. zu den Voraussetzungen entgegenstehender Anhaltspunkte: Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK–SGB II, 5. Aufl. Stand: 3/22, § 38, Rn. 23[]
  5. vgl. im Einzelnen: Silbermann in: Luik/Harich, 6. Aufl.2024, SGB II § 38 Rn. 26; Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2014 – L 11 AS 1333/12, Urteil vom 29.10.2018 – L 11 AS 1485/15 und Beschluss des erkennenden Senats vom 04.05.2018 – L 11 AS 379/17[]
  6. vgl. Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK–SGB II, 5. Aufl. Stand: 3/22, § 38, Rn. 24; Silbermann in: Luik/Harich, SGB II, § 38 SGB II, 6. Aufl.2024, Rn. 18 ff.[]
  7. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 – 1 BvR 1542/84, BVerfGE 72, 155[]
  8. BSG, Urteil vom 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R, Rn. 17 ff.[]

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