Der Einspruch der bereits vollbeendeten GbR

Wird namens einer vollbeendeten Personengesellschaft Einspruch gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid eingelegt, ist zu prüfen, ob dieser nicht im Wege der Auslegung als Rechtsmittel der einzelnen Gesellschafter anzusehen ist1.

Der Einspruch der bereits vollbeendeten GbR

Eine entsprechende Klage kann ausnahmsweise dann im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als eine solche der ehemaligen Gesellschafter angesehen werden, wenn das Rubrum der Klage spiegelbildlich dem insoweit unzutreffenden Rubrum der Einspruchsentscheidung entspricht und dem Finanzamt die Vollbeendigung der Personengesellschaft bei Erlass der Einspruchsentscheidung bereits bekannt war2

Gleiches gilt für einen namens der vollbeendeten Personengesellschaft eingelegten Einspruch, wenn das Finanzamt den Feststellungsbescheid trotz Kenntnis von der Vollbeendigung an die Gesellschaft bekanntgegeben hat3.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall konnte der Bundesfinanzhof die danach gebotene rechtsschutzgewährende Auslegung des Einspruchsschreibens, die das Finanzgericht unterlassen hat, nachholen, weil der Sachverhalt insoweit vollständig festgestellt ist4. Sie führt zu dem Ergebnis, dass die Gesellschafter Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17.05.2013 eingelegt haben. Das Finanzamt A hat -wie sich aus den Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts ergibt- den Feststellungsbescheid vom 17.05.2013 an die GbR gerichtet5, obwohl ihm deren Vollbeendigung bekannt war. Hierdurch hat es die Einspruchseinlegung im Namen der GbR verursacht.

Das Einspruchsverfahren der Gesellschafter ist auch -wie von § 44 Abs. 1 FGO vorausgesetzt- ohne Erfolg geblieben, denn das Finanzamt hat den Einspruch in seiner Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dass die Gesellschafter in der Einspruchsentscheidung nicht ausdrücklich als Einspruchsführer bezeichnet worden sind, steht dem nicht entgegen. Ist das Einspruchsschreiben dahin auszulegen, dass die Gesellschafter Einspruch eingelegt haben, ist es folgerichtig, die Beteiligtenbezeichnung des Finanzamt in demselben Sinne zu verstehen. Die Auslegung des Einspruchsschreibens schlägt auf die Bestimmung des Adressaten der Einspruchsentscheidung durch6.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. März 2021 – VIII R 47/18

  1. z.B. BFH, Urteil vom 01.07.2004 – IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH, Beschluss vom 17.07.2012 – IV B 55/11, BFH/NV 2012, 1871, m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 10.09.2015 – IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046; in BFH/NV 2005, 162; vom 23.04.2009 – IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650; in BFHE 270, 87, BStBl II 2021, 197[]
  3. vgl. Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 352 AO Rz 284 ff.[]
  4. z.B. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 24, m.w.N.[]
  5. vgl. zur gleichwohl wirksamen Benennung des Inhaltsadressaten z.B. BFH, Beschluss vom 01.09.2008 – IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 07.03.2007 – I R 98/05, BFHE 217, 430, BStBl II 2008, 186[]

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