Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können1.
Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel
- das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung2,
- die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns3,
- das Vorliegen eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns der Gesamthand4,
- die Qualifikation des Veräußerungs-/Aufgabegewinns als außerordentlich im Sinne des § 34 EStG5 und
- die auf Ebene der Gesamthand vorzunehmende Gewinnverteilung6.
Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist dabei nicht an die Auslegung des Finanzgerichtes gebunden7.
Hat die Änderung einer ausdrücklich angefochtenen Besteuerungsgrundlage (selbständige Feststellung) zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere -nicht ausdrücklich angefochtene- Besteuerungsgrundlage, kann sich die Anfechtung des betreffenden Feststellungsbescheids ausnahmsweise auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage erstrecken mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid insoweit nicht teilbestandskräftig wird. Eine solche Erstreckung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Änderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat und dies von dem Rechtsbehelfsführer nicht gerade in Abrede gestellt wird8.
In dem hier entschiedenen Fall war daher das Begehren des Revisionsklägers vor dem Finanzgericht -wie auch im Revisionsverfahren- ausdrücklich darauf gerichtet, dass ihm der für 2012 festgestellte Veräußerungsverlust der Gesamthand und die für 2013 und 2014 festgestellten laufenden Gesamthandsverluste entsprechend seiner Beteiligung als Mitunternehmer anteilig zugerechnet werden. Damit greift der Revisionskläger die ihm gegenüber versagte Mitunternehmerstellung an, soweit die vorstehend genannten Verluste betroffen sind, sowie die Verteilung dieser Verluste auf die Nießbraucher. Nicht angefochten sind hingegen die Höhe dieser Verluste sowie deren (Nicht-)Qualifikation als außerordentlich im Sinne des § 34 EStG.
Ebenso hat der Revisionskläger mit seiner Klage -obwohl er dies vor dem Finanzgericht nicht ausdrücklich beantragt hat- ausnahmsweise aufgrund der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände zugleich die gegenüber den übrigen Kommanditisten versagten Mitunternehmerstellungen angefochten, soweit die vorbezeichneten Verluste betroffen sind.
Die vom Revisionskläger begehrten Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 würden für den Fall des Obsiegens zwangsläufig dazu führen, dass die bezeichneten Verluste auch den übrigen Kommanditisten als Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligung am Kommanditkapital anteilig zuzurechnen wären. Denn die Beurteilung dieser Rechtsfragen richtet sich im Streitfall für alle Kommanditisten nach den gleichen gesetzlichen und auch den gleichen vertraglichen Regelungen.
Das Finanzgericht ist im vorliegenden Fall auch zu Recht (stillschweigend) von der Zulässigkeit der Klage des Revisionsklägers ausgegangen. Insbesondere war der Revisionskläger befugt, die im Rahmen der Gewinnfeststellungsverfahren 2012 bis 2014 erfolgte Verteilung des Veräußerungsverlusts 2012 und der laufenden Gesamthandsverluste 2013 und 2014 und seine insoweit versagte Mitunternehmerstellung anzufechten. Seine Klagebefugnis ergibt sich schon daraus, dass nach zivilrechtlicher Vollbeendigung der KG die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 2012 bis 2014 vom 03.11.2017 ihm gegenüber einzeln bekanntgegeben worden sind (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO)9. Im Übrigen konnte er als ehemaliger Gesellschafter der zwischenzeitlich vollbeendeten KG eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen geltend machen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2025 – IV R 12/21
- z.B. BFH, Vorlagebeschluss vom 19.10.2023 – IV R 13/22, BFHE 282, 399, Rz 39[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 14.11.2008 – IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597, unter II. 2.[↩]
- BFH-Vorlagebeschluss vom 19.10.2023 – IV R 13/22, BFHE 282, 399, Rz 39[↩]
- BFH, Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19[↩]
- BFH, Urteil vom 03.09.2020 – IV R 29/19, Rz 34[↩]
- BFH, Urteil vom 01.10.2020 – IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 28[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14, Rz 23, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 03.09.2020 – IV R 29/19, Rz 42[↩]
- zur Anwendung des § 48 FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411, ab dem 01.01.2024 vgl. BFH, Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BStBl II 2025, 122[↩]
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