Investitionszulage – und die fehlerhafte statistische Einordnung

Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes verbleiben, sofern weitere, hier nicht streitige Voraussetzungen erfüllt sind.

Investitionszulage – und die fehlerhafte statistische Einordnung

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der WZ zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes richtet sich im Investitionszulagenrecht aber auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation1, im Streitfall also nach der WZ 1993.

In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, hat das Finanzgericht die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es dabei auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf2. Die Gesetzesbindung der Gerichte (Art.20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) schließt die Bindung der Finanzgericht an eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter aus3.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juli 2015 – III R 34/14

  1. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, unter B.I. 3.; BFH, Urteile vom 22.09.2011 – III R 64/08, BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 12 ff.; vom 22.12 2011 – III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, Rz 10 ff.; vom 26.07.2012 – III R 43/11, BFH/NV 2013, 86, Rz 13[]
  2. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 129, 1, unter B.I. 4.; BFH, Urteile in BFHE 236, 168, BStBl II 2012, 358, Rz 16; in BFH/NV 2012, 1654, Rz 14; in der Sache ebenso BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 86, Rz 14[]
  3. BVerfG, Beschluss in BVerfGE 129, 1, unter B.I. 2.c[]