Der Bundesfinanzhof hatte sich erneut mit den erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten nach dem Fördergebietsgesetz zu beschäftigen. Der Steuerpflichtige kann, so der BFH, innerhalb des Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher Höhe er die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG im einzelnen Kalenderjahr in Anspruch nimmt.

Im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, im Jahr der Bilanzänderung aber noch nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemachte Sonderabschreibungen erstmals oder mit einem höheren Betrag in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen in den Bilanzen der Folgejahre schon beansprucht hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III R 39/04