Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall plante der klagende Winzer, das von ihm erfolgreich geführte Weingut umfangreich zu expandieren. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Winzer in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sogenannte (Forward-)Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Winzer) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund nicht von dem Winzer zu vertretener Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst in 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch entgegen der bisherigen Prognose abgesenkt, weshalb der Winzer seinen Finanzierungsbedarf -ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge- durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Winzer als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Aufwendungen (Verluste) im Streitjahr steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen aus der nämlichen Einkunftsart hätten verrechnet werden können, welche indes nicht angefallen waren.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen1. Und der Bundesfinanzhof hat nun auch die Revision des Winzers als unbegründet zurückgewiesen:
Der BFH hat zunächst klargestellt, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestandsmäßig, volumenmäßig, laufzeitmäßig und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind. Stehen -wie im hier entschiedenen Streitfall- Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Denn in einem solchen Fall lassen sich -anders als bei zeitgleich abgeschlossenen Verträgen- das (gegenwärtige) Zinssicherungsgeschäft und das (spätere) Darlehen naturgemäß nicht ohne Weiteres inhaltlich genau aufeinander abstimmen. So kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die wirtschaftliche Ausgangslage ebenso wie der Finanzierungsbedarf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beeinflussbare Umstände bis zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses ändern. Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der Bundesfinanzhof darüber hinaus, dass es vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz im Ergebnis bestätigt. Dabei konnte der Bundesfinanzhof im Streitfall offenlassen, ob die vom Winzer geschilderten Umstände die Beurteilung hätten rechtfertigen können, die Zinsswap-Verträge seien ungeachtet der fehlenden Konnexität mit den Darlehensverträgen gleichwohl betrieblich veranlasst gewesen, da sie ausschließlich zur Sicherung des Zinsniveaus des für die Betriebserweiterung erforderlichen Fremdkapitals abgeschlossen worden seien. Denn der Betriebsausgabenabzug der Ausgleichszahlungen war vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Winzer diese nicht von vorherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten betrieblich verbucht hatte. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation („Zinswette“) dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der „Steueroptimierung“ in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Vorschrift gilt im Fall einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG.
Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind2. Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen3.
Dabei kann der Steuerpflichtige grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Für die betriebliche Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen4. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung5. Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen getätigt wurden6.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze können auch Schuldzinsen zu den Betriebsausgaben zählen.
Die für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört7. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt damit allein von der Verwendung des Darlehensbetrags ab8.
Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern wirtschaftlich -und somit weit- auszulegen. Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, das heißt Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können9.
Demgemäß können auch laufende Zahlungen im Rahmen eines Zinsswaps gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sein.
Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren, und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung10.
Aufgrund dessen kann sich der an den Darlehenszinsen haftende betriebliche Veranlassungszusammenhang auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps erstrecken, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll11.
Da Zinsswap- und Darlehensvereinbarung grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt der Betriebsausgabenabzug von laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps jedoch voraus, dass Betriebskredit einerseits und zinssicherndes Swap-Geschäft andererseits hinreichend miteinander verknüpft sind. Nur dann setzt sich der betriebliche Veranlassungszusammenhang der Darlehenszinsen an den Differenzausgleichszahlungen fort12. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die die Tatsacheninstanz entsprechend ihrer Bedeutung zu würdigen hat.
Von einer (objektiven) Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft ist insbesondere auszugehen, wenn beide Verträge zeitgleich mit (zumindest annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind sowie der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsanfangsbetrag fortlaufend den (sich laufend reduzierenden) Restschuldbeträgen des Darlehens entspricht13. Fallen die Geschäfte zeitlich auseinander, kann ein (objektiver) Veranlassungszusammenhang vorliegen, wenn beide Geschäfte inhaltlich aufeinander abgestimmt sind14 oder zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen15.
Dies gilt auch, wenn -wie vorliegend- ein Forward-Swap, der das bestehende Zinsniveau für ein späteres Darlehen sichern soll und bei dem die am Abschlusstag festgelegten Konditionen erst zu einem späteren Termin in Kraft treten, in Rede steht16. Denn ohne ein (zumindest in Aussicht genommenes) zugehöriges (Darlehens-)Grundgeschäft fehlt einem zukunftsgerichteten Finanzprodukt regelmäßig der betriebsausgabenabzugsbegründende Zinssicherungscharakter.
Neben der objektiven Verknüpfung von Darlehen und Swap-Geschäft (unmittelbarer enger wirtschaftlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang) verlangt der Betriebsausgabenabzug von dahingehenden Differenzausgleichszahlungen weiter, dass das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft behandelt wird17. Der Steuerpflichtige muss daher die laufenden Swap-Zahlungen zeitnah -das heißt nicht erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, sondern bereits (unterjährig)- in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand/Ertrag abbilden. Dies gilt insbesondere, wenn -wie vorliegend- das Darlehensgrundgeschäft dem Zinssicherungsgeschäft zeitlich nachfolgt. Denn nur dann lässt sich von Anbeginn erkennen, ob der Steuerpflichtige das zukunftsgerichtete Risikogeschäft (zum Beispiel Termingeschäft) tatsächlich aus Erwerbsgründen eingegangen ist18.
Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft19. Die Ausgleichszahlungen sind in einem solchen Fall aufgrund der fehlenden betrieblichen Veranlassung nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG einer dort genannten Einkunftsart zuzurechnen. Sie gehören vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz. Verluste dürfen mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht verrechnet werden und werden zum Zwecke der zukünftigen Verrechenbarkeit mit gleichartigen Einkünften gemäß § 10d Abs. 4, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG gesondert festgestellt.
Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht die laufenden Aufwendungen des Winzers aus den Zinsswap-Verträgen -jedenfalls- im Ergebnis zu Recht nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Dabei kann der Bundesfinanzhof dahinstehen lassen, ob die Würdigung des Finanzgerichtes, dass vorliegend wegen des zeitlichen Abstands und der mangelnden bestands, volumen, laufzeit- und betragsmäßigen Übereinstimmung der (Forward-)Swap-Verträge und den später aufgenommenen Darlehen, die betriebliche Veranlassung der Differenzausgleichszahlungen nicht zweifelsfrei festzustellen sei, den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO bindet oder ob das Finanzgericht die dahingehenden Anforderungen rechtsfehlerhaft überspannt hat.
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes muss das zeitliche Auseinanderfallen von Zinssicherungsgeschäft und Darlehen nicht zwingend durch einen enge(re)n unmittelbareren wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang kompensiert werden, um einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Swap-Zahlungen gleichwohl annehmen zu können. Insbesondere wenn -wie im Streitfall- ein (Forward-)Swap in Rede steht, ist hierfür vielmehr ausreichend, dass das zukunftsgerichtete Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen. Dies gilt insbesondere, wenn das Zinssicherungsgeschäft einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll. In einem solchen Fall lassen sich (gegenwärtiges) Zinssicherungsgeschäft und (späteres) Darlehen naturgemäß nicht ohne weiteres inhaltlich (bestandsmäßig, volumenmäßig, laufzeitmäßig und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abstimmen. Denn die wirtschaftliche Ausgangslage kann sich zwischen Abschluss des Swap-Geschäfts und dem Eingehen des Darlehens unter anderem im Hinblick auf den dann erforderlichen Finanzierungsbedarf ändern.
Im Streitfall kann allerdings offenbleiben, ob der (insoweit letztlich unbestrittene) Vortrag des Winzers, dass die geplante Betriebserweiterung und der damit einhergehende Finanzbedarf bei Abschluss der Zinsswap-Verträge von den Banken zum Gegenstand der Vertragshandlungen gemacht worden sei, dass er sich mit dem spekulativen Termingeschäft das damals bestehende günstige Zinsniveau für spätere betriebliche Darlehen habe sichern wollen und dass der verzögerte und nicht auf die Swap-Geschäfte abgestimmte Abschluss der Darlehensverträge auf Schwierigkeiten bei der geplanten Betriebserweiterung, insbesondere bei der Suche entsprechender Flächen zurückzuführen sei, das Fehlen der grundsätzlich erforderlichen engen inhaltlichen Konnexität der beiden Finanzierungsgeschäfte aufzuwiegen vermag.
Denn der Betriebsausgabenabzug der streitigen Aufwendungen ist vorliegend jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Winzer die Swap-Geschäfte nicht von vornherein als betriebliche Geschäfte behandelt hat. Er hat die streitigen Swap-Zahlungen nicht -wie erforderlich- in der laufenden Buchhaltung (vierteljährlich) abgebildet, sondern diese erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (die Bilanz auf den 30.06.2013 wurde am 19.12.2013 und die Bilanz auf den 30.06.2014 am 21.04.2015 erstellt) als Einlage betrieblich verbucht und damit erst nachträglich zu erkennen gegeben, dass das Risikogeschäft betrieblichen Zwecken und nicht der privaten Spekulation dienen sollte.
Vor diesem Hintergrund kann der Bundesfinanzhof auch dahinstehen lassen, ob die fehlende Identität der Vertragspartner schädlich ist20.
Die geleisteten Aval-Provisionen an die A-Bank dienten vorliegend der Sicherung des Finanztermingeschäfts mit der Y-Bank. Sie sind damit gleichermaßen wie die laufenden Zinsswap-Zahlungen nicht betrieblich veranlasst und deshalb im Streitfall ebenfalls nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Winzers aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. April 2025 – VI R 11/22
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2021 – 1 K 1410/19[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 14.07.2020 – VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 14, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH, Urteil vom 15.12.2016 – IV R 22/14, Rz 12[↩]
- BFH, Urteil vom 18.09.1984 – VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl II 1985, 92[↩]
- Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 12.06.1978 – GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH, Urteil vom 28.11.1980 – VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368[↩]
- BFH, Urteile vom 19.08.2015 – X R 30/12, Rz 31; und vom 14.07.2020 – VIII R 28/17, BFHE 270, 106, BStBl II 2021, 14, Rz 15[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I. 1.[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.12.1997 – GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I. 2.[↩]
- BFH, Urteil vom 31.08.2022 – X R 15/21, BFHE 278, 135, BStBl II 2023, 116, Rz 17, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 20.06.2023 – IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16; und vom 19.11.2024 – VIII R 26/21, BStBl II 2025, 153, Rz 20[↩]
- BFH, Urteile vom 20.06.2023 – IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16; und vom 19.11.2024 – VIII R 26/21, BStBl II 2025, 153, Rz 20[↩]
- vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.2020 – 6 K 271/18 mit Verweis auf Finanzgericht Köln, Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 2736/17[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 12.03.2019 – XI ZR 38/17, Rz 10, m.w.N.[↩]
- FG Münster, Urteil vom 20.02.2019 – 7 K 1746/16 F[↩]
- s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2015 – I-6 U 48/14, Rz 69 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II. 1.c aa, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 11.07.1996 – IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114, unter 2.b der Gründe, betreffend einen Gewerbebetrieb; und vom 23.09.2009 – IV R 14/07, BFHE 226, 332, BStBl II 2010, 227, unter II. 1.c aa, betreffend einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb[↩]
- BFH, Urteile vom 20.08.2014 – X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 22; und vom 09.02.2023 – IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 33[↩]
- vgl. hierzu Podewils PraxisReport Steuerrecht 25/2015 Anm. 4[↩]
Bildnachweis:
- Kurschart: Csaba Nagy











