Ein denkmalgerechter Garagenneubau ist keine Aufwendung auf ein Denkmal. Die Kosten für den Neubau einer denkmalgerechten Garage stellen daher keine steuerbegünstigte Aufwendung dar, wenn das denkmalgeschützte Wohnhaus bislang nicht über eine solche verfügte.

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiednene Fall hatte der Eigentümer eines 1936 errichteten freistehenden Einfamilienhauses in der als Gesamtanlage denkmalgeschützten Gartenstadtsiedlung Heerstraße geklagt. Im Jahr 2011 führte der Grundstückseigentümer an seinem Wohnhaus Renovierungsarbeiten in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde durch. Dabei sah er von einem Anbau einer Garage direkt an das Wohnhaus wegen dagegen stehender Bedenken der unteren Denkmalbehörde ab, errichtete aber eine freistehende, dachbegrünte und seitlich mit Rankpflanzen versehene Garage. Seinen zur steuerlichen Berücksichtigung gestellten Antrag, auch die Kosten der Aufwendungen der Garagenerrichtung und –begrünung als denkmalbedingte zusätzliche Aufwendungen zu bescheinigen, lehnte das Landesdenkmalamt ab.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Garagenneubau erfülle nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung. Die jeweiligen Kosten müssten hierfür nach ihrer Art und ihrem Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder der Gesamtanlage erforderlich sein. Darunter fielen grundsätzlich nur Bestandsbauten. Der Zweck der Vorschrift liege nämlich darin, die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Anders sei dies allenfalls, wenn es sich bei einem Neubau nicht um ein selbstständiges Gebäude handele und eng mit einem Bestandsbaudenkmal verbunden sei. Dies sei bei der neuen Garage des Grundstückseigentümers nicht der Fall, weil sie hinweggedacht werden könne, ohne dass das Erscheinungsbild des Ensembles eine Beeinträchtigung erführe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2016 – VG 19 K 108.15