Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft – und die Aussetzung der Vollziehung

Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt1. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft – und die Aussetzung der Vollziehung

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz FGO auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 2 Satz 2 FGO soll dies erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf AdV setzt dabei voraus, dass der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist2.

Der Widerruf der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ist nicht vollziehbar.

Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt3. Demgemäß erschöpft sich der Inhalt des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft darin, dass das Finanzamt mitteilt, von nun an eine andere Auffassung als bisher zu vertreten. Die Wirkung eines Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft geht damit nicht über die Negation des zuvor Erklärten hinaus. Vollziehbar sind jedoch nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine reine Negation beschränkt4. Ein Antrag auf AdV ist daher nicht statthaft.

Weiterlesen:
Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – VI B 103/14

  1. Anschluss an BFH, Urteil vom 30.04.2009 – VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996[]
  2. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 220[]
  3. BFH, Urteile vom 27.02.2014 – VI R 23/13, BFHE 244, 572, BStBl II 2014, 894; und vom 07.05.2014 – VI R 28/13, BFH/NV 2014, 1734[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 20.07.2009 – VII S 22/09, BFH/NV 2009, 1599[]