Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GmbH geklagt, die als Familienholdinggesellschaft insbesondere Beteiligungen an anderen Gesellschaften hielt. Desweiteren hatte zwei Erben geklagt, die im November 2014 von ihrer Mutter 9, 95% der Geschäftsanteile geerbt hatten. Bereits seit dem Jahr 2009 waren mehrfach Einziehungen von Teilgeschäftsanteilen an der GmbH jeweils zu einem Einziehungskurs von 400 % des jeweiligen Nennkapitals sowie ein Anteilsverkauf unter Gesellschaftern zu einem Veräußerungspreis von 400 % des Nennkapitals erfolgt. Im Februar 2015 erfolgten zwei Einziehungen von Teilgeschäftsanteilen an der GmbH zu einem Einziehungskurs von 400 %. Die jeweils verbliebenen Anteile wurden verhältnismäßig aufgestockt. Im Jahr 2018 wurde ein weiterer Anteil an der GmbH unter Gesellschaftern zu einem Kurs von 380 % des Nennkapitals verkauft. Das Finanzamt stellte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Feststellungsbescheid den Wert der Anteile an der GmbH erklärungsgemäß mit dem Vierfachen des Nominalwerts fest. Aufgrund einer Konzernbetriebsprüfung bei der GmbH änderte das Finanzamt die Wertfeststellung unter Ansatz des Substanzwerts und stellte den Wert des Anteils an der GmbH neu fest.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Münster als unbegründet abgewiesen1. Das Finanzgericht Münster befand, dass der Wert des Anteils zutreffend anhand des Substanzwerts der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ermittelt worden sei. Es könne dahinstehen, ob die aufgrund in der Gesellschafterversammlung der GmbH am 07.02.2015 beschlossenen Einziehungen zu einem Einziehungskurs von 400 % des Nennkapitals als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angesehen werden könnten. Jedenfalls sei nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen.
Der Bundesfinanzhof sah dies zumindest im Ergebnis als zutreffend an und wies die Revision der GmbH und der beiden Erben als unbegründet zurück:
Zwar ist das Finanzgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze auch auf einen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG abgeleiteten Wert aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten Anwendung findet. Das Urteil des Finanzgerichtes stellt sich indes aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Eine Ableitung des gemeinen Werts der Anteile an der GmbH nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus zeitnahen Verkäufen unter Heranziehung eines Einziehungskurses von 400 % des Nennwerts kommt nicht in Betracht. Die im Feststellungsbescheid vom 17.10.2019 vorgenommene Bewertung der Anteile an der GmbH nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG mit dem Substanzwert ist danach rechtmäßig und verletzt die Erben nicht in ihren Rechten.
Das Finanzgericht hätte nicht dahinstehen lassen dürfen, ob die in der Gesellschafterversammlung der GmbH am 07.02.2015 beschlossenen Einziehungen zu einem Einziehungskurs von 400 % des Nennkapitals als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angesehen werden könnten. Denn anders als das Finanzgericht meint, findet der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze auf einen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleiteten Wert keine Anwendung.
Nach § 12 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung), wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung und damit über die Feststellung dem Grunde nach2.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die -wie hier- nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so erfolgt die Bewertung der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 BewG sind anzuwenden.
§ 11 Abs. 2 BewG ist dahingehend auszulegen, dass eine Begrenzung mit dem Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG dann nicht erfolgt, wenn eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist.
Diese Auslegung ist aus teleologischen, systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und entspricht der weit überwiegenden Meinung in der Literatur3 sowie der Ansicht der Finanzverwaltung4.
Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dessen Feststellung dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen -wie ausgeführt- auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist5.
Aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung) ergibt sich zunächst nicht eindeutig, ob der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG als Untergrenze auch auf eine Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG Anwendung findet6. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG enthält weder eine eindeutige entsprechende Einschränkung, noch eine klare Aussage dahingehend, dass der Substanzwert als Mindestwert auch bei einer Bewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG anzuwenden ist. Der Wortlaut der Norm lässt beide Auslegungen zu.
Auch aus der Gesetzesbegründung (historische Auslegung) lässt sich -anders als das Finanzgericht Münster meint- keine eindeutige Aussage zum Verhältnis des Substanzwerts zur Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen entnehmen. Die Gesetzesbegründung ist insoweit widersprüchlich. Einerseits enthält sie die Aussage, dass der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften in erster Linie der Preis sei, der bei einer Veräußerung unter fremden Dritten vereinbart wurde. Dabei solle unwiderlegbar vermutet werden können, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag richtig widerspiegeln7. Unabhängig davon, dass sich eine solche unwiderlegbare Vermutung aus dem Gesetzestext nicht ergibt, steht diese Aussage im Widerspruch zu der weiteren Aussage in der Gesetzesbegründung, dass die Untergrenze stets der Substanzwert als Mindestwert sei, den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen könnte7. Weitere diesen Widerspruch auflösende Ausführungen enthält die Gesetzesbegründung nicht.
Dass der Mindestwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG keine Anwendung bei der Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten findet, ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Norm, den gemeinen Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln (teleologische Auslegung) und aus der inneren Systematik (systematische Auslegung).
§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG enthält das Bewertungsziel des Gesetzgebers und entspricht § 9 Abs. 1 BewG sowie den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, nach denen die einzelnen Vermögensgegenstände wegen der zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit einem Annäherungswert an den gemeinen Wert zu bewerten sind8. Ist die Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen zwischen fremden Dritten möglich und damit das verfassungsrechtlich gebotene Bewertungsziel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG erreicht, ist kein Grund ersichtlich den durch Ableitung aus zeitnahen Verkäufen gefundenen gemeinen Wert durch einen anderen, namentlich höheren Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG zu ersetzen.
Die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Norm widerspricht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert zu bewerten. Sie ist nicht zulässig, wenn -wie hier- eine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (verfassungskonforme Auslegung). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht9.
Das Finanzgericht ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das Finanzgericht, da sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO).
Ein Ansatz der Anteile an der GmbH mit einem Einziehungskurs in Höhe von 400 % des Nennkapitals als Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG kommt nicht in Betracht, sodass nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert als Mindestwert anzusetzen ist.
Maßgebend für die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 BewG ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde10. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist11.
Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der demjenigen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe zu entscheiden, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören. Bei der Ableitung des gemeinen Werts sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Auszuklammern sind dabei solche preisbildenden Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben12. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind außer Acht zu lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Wie der Bundesfinanzhof bereits für § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F. entschieden hat, können zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen regelmäßig derselbe Preis (insbesondere der Nominalwert) zugrunde gelegt wird. Ein solcher Ansatz zeigt, dass die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet haben13. Dies gilt auch, wenn ein Preis regelmäßig gleichbleibend angesetzt wird, der sich als ein Vielfaches des Nominalwerts darstellt.
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Ableitung des gemeinen Werts der Anteile an der GmbH aus dem Einziehungskurs in Höhe von 400 % des Nennkapitals nicht in Betracht.
Im hier entschiedenen Fall wurde der Einziehungskurs nicht für jeden Einzelfall einzeln ausgehandelt, sondern über Jahre hinweg aufgrund der unveränderten Ausschüttungspraxis der GmbH gleichbleibend angesetzt, ohne die veränderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen.
Dass sich der Kaufpreis nicht an den veränderten Vermögensverhältnissen orientiert hat, folgt auch aus dem aus objektiven Gründen nicht erklärbaren erheblichen Missverhältnis zu dem das Gesamtvermögen der Gesellschaft abbildenden Substanzwert. Der Substanzwert der GmbH liegt mehr als das 6-fache über dem sich aus dem Einziehungskurs ergebenden Wert.
Die Nichtberücksichtigung der Vermögensverhältnisse der GmbH kann auch nicht deshalb in den Hintergrund treten, weil eine Zwangslage bei den freiwilligen Einziehungen der Anteile an der GmbH nicht erkennbar gewesen sei. Dass die Beteiligten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Zwang und nicht aus Not gehandelt haben, sondern freiwillig in Wahrung ihrer eigenen Interessen zu handeln in der Lage sein müssen, stellt nur eine Voraussetzung für die Annahme einer freien Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dar. Hinzutreten muss ein Handel, bei dem sich der Preis nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet hat, was vorliegend gerade nicht der Fall war.
Da eine Ableitung des gemeinen Werts aus dem Einziehungskurs von 400 % des Nennkapitals der GmbH nicht in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, ob die Einigung zu den Einziehungen vom 07.02.2015 rechtzeitig und zwischen fremden Dritten erfolgte.
Der Ansatz des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG verletzt die Erben jedenfalls im Ergebnis nicht in ihren Rechten. Ist eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nicht möglich, so ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Ob der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG eine andere im Geschäftsverkehr anerkannte Methode im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist14, kann dahinstehen. Jedenfalls darf ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ermittelter Wert den Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschreiten. Ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ermittelter Wert könnte daher nur gleich hoch oder höher sein als der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Der Ansatz eines höheren Werts als der festgestellte Wert der Anteile an der GmbH ist wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots jedoch nicht möglich15.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2024 – II R 15/21
- FG Münster, 15.04.2021 – 3 K 3724/19 F, EFG 2021, 1177[↩]
- BFH, Urteil vom 26.07.2023 – II R 35/21, BFHE 281, 131, BStBl II 2024, 118, Rz 15, m.w.N.[↩]
- vgl. Dannecker/Rudolf/Risse, Der Betrieb 2015, 1615, 1616; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rz 26 und 39; Erb/Regierer/Vosseler/Herbst, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, 3. Kap., Rz 239; Eisele, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht -NWB- 2011, 2782, 2787 f.; Grootens in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 145.01. Lfg. 09/2024, § 11 BewG Rz 61; Hecht/von Cölln, Betriebs-Berater -BB- 2009, 2061, 2062; Immes in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 11 BewG Rz 50, Stand 10/2024; Kahle/Hiller/Vogel, Finanz-Rundschau 2012, 789, 796; Kappenberg, Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht, 2012, S. 140; Kohl/König/Möller, BB 2013, 555, 556; Krause, NWB Beraterbrief Erben und Vermögen 2011, 416; Kreutziger/Jacobs in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl., § 11 Rz 90; Lorenz, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 2453; derselbe, Unternehmensbewertung im Erbschaftsteuerrecht, 2015, S. 171; Mannek in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 11 BewG Rz 127 f. und 188 f.; derselbe in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 11 BewG Rz 90; Pawelzik, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2010, 883; Schröder, Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2014, S. 128 und 283; Piltz, DStR 2008, 745, 747; Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 11 BewG Rz 36; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 7. Aufl., § 11 BewG Rz 8 und 82; a.A. Horn in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 12 Rz 301; Hübner, Ubg 2009, 1, 4; Wollny, Unternehmensbewertung für die Erbschaftsteuer, 2012, Rz 1377[↩]
- R B 11.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019[↩]
- BFH, Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21, BFHE 282, 313, BStBl II 2024, 566, m.w.N., Rz 17[↩]
- so auch Bauer/Wartenburger, MittBayNot 2010, 435, 440; a.A. Hübner, Ubg 2009, 1, 4; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap. 49 Rz 40; Piltz, DStR 2008, 745, 747[↩]
- BT-Drs. 16/7918, S. 38[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Leitsatz 2.a[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, m.w.N., Rz 193[↩]
- BFH, Urteil vom 22.01.2009 – II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N., unter II. 1.a[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 7/18, BFHE 271, 190, BStBl II 2021, 665, m.w.N., Rz 28[↩]
- BFH, Urteil vom 14.07.2009 – IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, m.w.N., unter II. 1.a[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 15.07.1998 – II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463, m.w.N., unter II. 1.[↩]
- vgl. dazu „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer Standard 1 i.d.F.2008, Rz 6; Mannek in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 11 BewG Rz 76; Wollny, DStR 2012, 766, 769, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2019 – II R 41/16, BFHE 267, 275, BStBl II 2020, 741, Rz 21[↩]
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