Zuwendungen an eine Landesstiftung – und keine Schenkungsteuerbefreiung

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

Zuwendungen an eine Landesstiftung – und keine Schenkungsteuerbefreiung

Zuwendungen an eine von einem Bundesland gegründete rechtsfähige Stiftung sind danach nicht von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Zuwendungen nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecken nicht ausschließlich Zwecken des Bundeslandes dienen und nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.

Stiftung in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit der X AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Stiftung und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die X AG im Laufe des Jahres 2021 an die Stiftung zwei Zahlungen. Das Finanzamt setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die hiergegen gerichtete Klage der Stiftung abgewiesen1. Und der Bundesfinanzhof hat nun auch die Revision der Stiftung als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Zahlungen handelt es sich um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie nicht mit einer Gegenleistung der Stiftung – zum Beispiel für die Fertigstellung des Bauprojekts – verknüpft waren. Die Zahlungen sind nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich – das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt – Zwecken des Landes M-V dienten. Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Stiftung verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.

Das Finanzgericht hat im Ergebnis zurecht entschieden, dass die beiden Zahlungen der X AG an die Stiftung der Schenkungsteuer unterliegen und nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerfrei sind.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der X AG an die Stiftung nicht um Zweckzuwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 ErbStG handelt.

Zweckzuwendungen sind gemäß § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.

Das Finanzgericht hat zugunsten der Stiftung als wahr unterstellt, dass die Zuwendungen mit der Auflage verbunden waren, dass die Stiftung diese für ihre satzungsmäßigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs nach § 2 Abs. 1 der Satzung verwendet. Die mit der Zuwendung an eine Stiftung verbundene Auflage, die Zuwendung für eigene satzungsmäßige Zwecke der Stiftung zu verwenden, kommt dieser jedoch selbst zugute und mindert nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht deren Bereicherung2. Es handelt sich somit nicht um eine Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG.

Es liegt, wie das Finanzgericht zu Recht angenommen hat, eine freigebige Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Der Schenkungsteuer unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben der Bereicherung des Bedachten durch eine Leistung des Zuwendenden voraus, dass die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und beim Zuwendenden in subjektiver Hinsicht den Willen zur Freigebigkeit3. Unentgeltlich ist eine Vermögensübertragung, soweit sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verknüpft ist4. Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende kausale Verknüpfung mit einer anderen Leistung ist bei einer rechtlichen Abhängigkeit beider Leistungen durch eine Zweckabrede gegeben5. Eine kausale Verknüpfung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Parteiwillen. Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Zuwendenden oder eines Dritten dient, desto näher liegt die Annahme einer kausalen Verknüpfung oder Auflagenschenkung, gegebenenfalls in Form einer Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG; je mehr sie dem eigenen Interesse des Bedachten dient, desto näher liegt die Annahme einer (Zweck-)Schenkung6.

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Zahlungen an die Stiftung freigebig, insbesondere nicht mit einer Leistung der Stiftung kausal verknüpft.

Der vom Finanzgericht als wahr unterstellte Vortrag der Stiftung, dass die Zuwendungen für ihre satzungsmäßigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs nach § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden gewesen seien, führt nicht zu einer kausalen Verknüpfung mit einer anschließenden zweckentsprechenden Verwendung durch die Stiftung. Dass die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung im überwiegenden Interesse der X AG oder eines Dritten lag, ist -wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat- nicht ersichtlich. Die Zuwendungen dienten überwiegend dem Interesse der Stiftung zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke.

Die Zuwendungen waren auch nicht mit den Leistungen der Stiftung für die Fertigstellung des Bauprojekts, einen in ihrer Satzung vorgesehenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kausal verknüpft. Zwar hatte die X AG ein existenzielles und damit möglicherweise über das der Stiftung hinausgehendes Interesse an der Fertigstellung des Bauprojekts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vergütung der Stiftung, die diese für die Beteiligung an dem Bauprojekt von der X AG unabhängig von den streitgegenständlichen Zuwendungen erhalten hat, nicht ausgeglichen gewesen wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um eine weitere kausal verknüpfte Gegenleistung in den Zuwendungen der X AG für die Beteiligung der Stiftung an der Fertigstellung des Bauprojekts anzunehmen. Die Stiftung muss durch die in Betracht kommende Gegenleistung in geldwerter Weise tatsächlich belastet sein7. Dies ist nicht der Fall, wenn sie -wie hier- für ihr Tätigwerden in Bezug auf das Bauprojekt separat entlohnt wurde und keine Anhaltspunkte aus den abgeschlossenen Vereinbarungen ersichtlich sind, dass über diese Entlohnung hinaus eine weitere Gegenleistung gewährt werden sollte.

Die freigebigen Zuwendungen der X AG an die Stiftung waren -wie das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat- nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei, denn die Stiftung verfolgte nicht ausschließlich Zwecke des Landes M-V im Sinne der Norm.

Nach der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative von § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen, steuerfrei.

Ausschließlichkeit im Sinne der Norm liegt vor, wenn die Zuwendung nur -also ausnahmslos und uneingeschränkt- Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG scheidet hingegen aus -wie das Finanzgericht in seinem zweiten Begründungsstrang zutreffend erkannt hat-, wenn die Zuwendung weiteren nicht begünstigten Zwecken dient und eine eindeutige Abgrenzung zwischen begünstigter und nicht begünstigter Zweckbestimmung nicht möglich ist8. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Anfall ausschließlich Zwecken einer der genannten Gebietskörperschaften dient, ist der Steuerentstehungszeitpunkt (§ 9 ErbStG).

Welchen Zwecken eine Zuwendung dienen soll, bestimmt der Zuwendende. Dieser muss für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG bestimmt haben, dass das Zugewandte ausschließlich für Zwecke einer der genannten Gebietskörperschaften verwandt werden soll9. Macht sich der Zuwendende -wie hier- die vom Zuwendungsempfänger verfolgten Zwecke für die Verwendung seiner Zuwendung zu eigen, indem er diese nach dem Willen des Zuwendenden satzungsgemäß verwenden soll, kann die Zuwendung nur dann ausschließlich den Zwecken einer der genannten Gebietskörperschaften dienen, wenn die vom Zuwendungsempfänger verfolgten Zwecke ausschließlich solche der jeweiligen Gebietskörperschaft sind. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Satzung und der Statuten, insbesondere die Zweckbestimmung, die Regelungen zur Zweckänderung sowie die Regelungen zum Verbleib des Vermögens im Auflösungsfall.

Danach ist -anders als das Finanzgericht angenommen hat- unerheblich, ob das Land M-V die Zwecke der Zuwendung hinreichend konkret selbst festgelegt hat und ob die Zuwendungen sich als abgekürzter Zahlungsweg in der Weise darstellen, dass das Land M-V die Zuwendungen hätte ebenso tätigen können10. Eine solche einschränkende Auslegung lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Das Land M-V hat zudem keinen letztentscheidenden Einfluss auf den Zuwendungszweck. Dieser wird vom Zuwendenden bestimmt. Ist der Zuwendende -wie im Streitfall- keine Person der öffentlichen Hand, ist er bei der Bestimmung des Zuwendungszwecks weitgehend frei und unterliegt hierfür auch nicht denselben Beschränkungen wie das Land M-V als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Der Zuwendende kann daher allgemein gehaltene Zwecke des Landes M-V fördern, wie es dem Land M-V aus unterschiedlichen Gründen, beispielsweise wegen der Höhe der Zuwendung, haushaltsrechtlich nicht möglich wäre. Die Errichtung von Stiftungen durch die öffentliche Hand verfolgt häufig das Ziel, private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben11. Darüber hinaus kann eine zu weit gehende Konkretisierung des Stiftungszwecks die Tätigkeit der Stiftung auch einengen oder gar unmöglich machen12 und dazu führen, dass Singularinteressen gefördert werden, sodass aus diesem Grund die Zuwendungen nicht ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dienen.

Es kommt auch nicht darauf an und kann daher ebenfalls offenbleiben, ob der Stiftung als Stiftung des privaten Rechts -wie es teilweise in der Literatur vertreten wird- die demokratische Legitimation fehlt und eine Errichtung durch die öffentliche Hand daher generell unzulässig ist13, oder ob die Gründung der Stiftung gegen rechtliche Vorgaben, insbesondere das Haushaltsrecht, verstoßen hat. Maßgeblich ist für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG allein, ob die mit den Zuwendungen über die stiftungsrechtlich anerkannte Stiftung verfolgten Zwecke ausschließlich solche des Landes M-V sind. Mit der Anerkennung der Stiftungsbehörde ist die Stiftung inter omnes rechtswirksam entstanden. Die Anerkennung wirkt konstitutiv14. Eine von der Stiftungsbehörde anerkannte Stiftung bleibt auch bei Mängeln des Stiftungsgeschäfts, beispielsweise bei einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs15, bis zur Rücknahme der Anerkennung, die ex nunc wirkt, rechtsfähig16. Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bei Errichtung der Stiftung mag daher für die Beurteilung der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung der Zustiftung des Landes M-V an die Stiftung bedeutsam sein, wenn dieses dadurch den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschritten hätte17. Für die Beurteilung der Steuerbefreiung der Zuwendungen der X AG an die Stiftung ist ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Errichtung der Stiftung hingegen unerheblich.

Nach diesen Grundsätzen dienten die freigebigen Zuwendungen an die Stiftung nicht ausschließlich Zwecken des Landes M-V.

Da sich die Zuwendende -die X AG- die Zwecke der Stiftung in § 2 Abs. 1 ihrer Satzung zu eigen gemacht hat, kommt es darauf an, ob die Satzungszwecke der Stiftung nach § 2 Abs. 1 der Satzung ausschließlich Zwecke des Landes M-V sind. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Stiftung ausschließlich Zwecke des Landes M-V verfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Stiftung verfolgten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden. Dies schließt es nicht aus, dass sie weitere nicht benannte Zwecke verfolgt, die nicht solche des Landes M-V sind. Offenbleiben kann daher, ob die einzeln aufgeführten Zwecke -wie es das Finanzgericht angenommen hat- zu weit gefasst sind. Auch die Regelung zur Zweckänderung nach § 12 Abs. 1 der Satzung, wonach der geänderte Zweck lediglich verwandt mit dem ursprünglichen Zweck sein muss, und die Regelung zur Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie zur Zweckänderung nach § 12 Abs. 2 der Satzung, die gar keine Anforderung an den geänderten Zweck beziehungsweise den Zweck der anderen Stiftung enthält, ermöglicht es, Zwecke zu verfolgen, die nicht ausschließlich Zwecke des Landes M-V sind. Entsprechendes gilt bei Auflösung der Stiftung nach § 13 der Satzung, wonach vom Stiftungsvorstand zu beschließen ist, an wen das Stiftungsvermögen, das über 200.000 € hinausgeht, fallen soll, und nur nach Möglichkeit sichergestellt sein soll, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.

Diese Satzungsregelung lässt somit nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Zuwendungen bei Auflösung der Stiftung ausschließlich Zwecken des Landes M-V zugeführt werden. Damit ergibt sich aus den Satzungsbestimmungen nicht eindeutig und uneingeschränkt, dass die Zuwendungen ausnahmslos Zwecken des Landes M-V dienen. Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch eine Auslegung der Satzung beseitigen. Soweit sich -wie im Streitfall- nicht zweifelsfrei erkennen lässt, dass mit der Zuwendung ausschließlich Zwecke der jeweiligen Gebietskörperschaft verfolgt werden, gehen etwaige Unklarheiten zulasten desjenigen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft18, hier also zulasten der Stiftung.

Etwaige Unklarheiten in den Satzungsbestimmungen können nicht durch die tatsächliche Geschäftsführung beseitigt werden19. Auf die tatsächliche Verwendung der Zuwendungen kommt es daher -anders als die Stiftung meint- bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht an20. Eine nachträgliche Überprüfung ist in § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht vorgesehen, verstieße gegen das Stichtagsprinzip und wäre -wie das Finanzamt zutreffend einwendet- insbesondere bei Ewigkeitsstiftungen unpraktikabel. Aufgrund des Stichtagsprinzips muss im Zuwendungszeitpunkt gewährleistet sein, dass der Anfall ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG handelt es sich auch nicht um eine von § 11 ErbStG abweichende Bestimmung21. § 11 ErbStG betrifft den Bewertungsstichtag und nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Steuernorm dem Grunde nach vorliegen müssen. Diese müssen auch bei § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) vorliegen22. Auch aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG ergibt sich nichts anderes. Danach muss der Anfall ausschließlich den Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dienen und nicht gedient haben.

Auch die Regelung zum Kuratorium führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Kuratorium ist nach dem eigenen Vorbringen der Stiftung zurzeit nicht besetzt und hat nach § 10 der Satzung lediglich beratende und keine Kontrollfunktion.

Offenbleiben kann danach, ob § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nur auf Zweckzuwendungen im Sinne des § 8 ErbStG Anwendung findet23, und ob die Zuwendungen an die Stiftung, die als eigenes Rechtssubjekt eine originär eigene Zweckverwirklichung verfolgt, überhaupt Zwecken des Landes M-V oder vorrangig eigenen Zwecken der Stiftung dienten24.

Das Finanzgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass die Zuwendungen nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerfrei sind. Dies ergibt sich -entgegen der Ansicht des Finanzgerichtes- bereits daraus, dass die Zuwendungen an die Stiftung nicht ausschließlich den in der Norm aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken gewidmet sind. Auf die Zwecksicherung kommt es insoweit nicht mehr an.

§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung für den bestimmten Zweck gesichert ist.

§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG macht eine Begünstigung vom Ergebnis einer Einzelfallprüfung hinsichtlich Zweckwidmung und Zwecksicherung abhängig25. Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG ist nicht auf Zweckzuwendungen im Sinne des § 8 ErbStG beschränkt. Es genügt, wenn die Zuwendung einem der begünstigten Zwecke gewidmet ist26. Erforderlich ist in diesem Fall, dass die satzungseigenen Zwecke, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sind.

Ausschließlichkeit in diesem Sinne liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung (AO) vor, wenn die satzungseigenen Zwecke des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, nur -also ausnahmslos und uneingeschränkt- steuerbegünstigte Zwecke sind. Die §§ 51 ff. AO finden auf § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG zwar nicht unmittelbar Anwendung. Die in ihnen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken sind jedoch zu beachten27. Die Steuerbefreiung wird daher bei einer Auflage, die Zuwendungen unbeschränkt für satzungseigene gemeinwohlorientierte Zwecke zu verwenden, nur gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, und dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht sowie ausschließlich verfolgt wird. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind. Zwar genügt es, dass diese Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können. Jedoch muss die Satzung zweifelsfrei erkennen lassen, dass bei einer satzungsmäßigen Verwendung der Zuwendungen ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zulasten desjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft28.

Diesen Anforderungen genügt die Satzung der Stiftung nicht. Die Stiftung führte an und das Finanzgericht unterstellte als wahr, dass die Zuwendungen für die satzungsmäßigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs der Stiftung nach § 2 Abs. 1 der Satzung verwendet werden sollten. Jedoch verfolgte die Stiftung nach § 2 Abs. 1 der Satzung lediglich „insbesondere“ die dort einzeln aufgeführten Zwecke. Dies schließt es nicht aus, dass sie weitere nicht benannte Zwecke verfolgt, die keine begünstigten Zwecke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind. Auch die Regelungen zur Zweckänderung und zur Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 12 der Satzung sowie zur Auflösung der Stiftung nach § 13 der Satzung lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Zuwendungen ausschließlich begünstigten Zwecken zugeführt werden. Die Regelungen ermöglichen es vielmehr, dass die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Damit ergibt sich aus den Satzungsbestimmungen nicht zweifelsfrei, dass die Zuwendungen ausnahmslos kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch eine Auslegung der Satzung beseitigen, sodass etwaige Unklarheiten zulasten der Stiftung gehen, die sich auf die Steuervergünstigung beruft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juli 2025 – II R 12/24

  1. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2024 – 1 K 231/22, EFG 2024, 1515[]
  2. BFH, Urteil vom 16.01.2002 – II R 82/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II. 1., m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22, BStBl II 2025, 498, Rz 11, m.w.N.[]
  4. BFH, Urteil vom 13.04.2011 – II R 45/09, BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 15, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Urteil vom 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 9; Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 ErbStG Rz 83[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2009 – II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II. 1.a bb, m.w.N.; MünchKomm-BGB/Koch, 9. Aufl., § 516 Rz 29 und § 525 Rz 8[]
  7. Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 7 ErbStG Rz 56[]
  8. vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 – 2 K 627/00, EFG 2002, 1539, Rz 22, nicht rechtskräftig, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH, Urteil vom 01.12.2004 – II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1999 – II 12/97, EFG 2000, 24, Rz 25, rechtskräftig; FG München, Urteil vom 16.02.2022 – 4 K 249/21, EFG 2022, 948, Rz 14; Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 13 ErbStG Rz 97; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13 ErbStG Rz 135, Stand 11/2024; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 176; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 13 Rz 68; BeckOK ErbStG/Mühlhaus, 28. Ed. 01.07.2025, ErbStG § 13 Rz 475, 478; Schmitt in Tiedke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 1. Aufl., § 13 ErbStG Rz 293 f.; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13 ErbStG Rz 154 ff.[]
  9. Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz 89; vgl. auch Finger, Erbschaftsteuergesetz 1931, S. 297, zum im Wesentlich gleichlautenden § 18 Abs. 1 Nr. 17 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 25.06.1931; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz 1925, § 18 Rz 94, zur im Wesentlichen gleichlautenden Norm im Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 22.08.1925[]
  10. anderer Ansicht unter Berufung auf die Vorentscheidung: Curdt in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz 143; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13 ErbStG Rz 135, Stand 11/2024[]
  11. Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) Vorbem zu §§ 80 bis 88 Rz 58; Kaluza, Die Stiftung privaten Rechts als öffentlich-rechtliches Organisationsmodell, S. 11 und S. 21, am Beispiel der Niedersächsischen Umweltstiftung[]
  12. BeckOK BGB/Stürner, 75. Ed. 01.08.2025, BGB § 81 Rz 6; Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) § 81 Rz 47[]
  13. vgl. Kaluza, Die Stiftung privaten Rechts als öffentlich-rechtliches Organisationsmodell, S. 73 ff., für die formelle Privatisierung; kritisch auch in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung Fiedler, Staatliches Engagement im Stiftungswesen zwischen Formenwahlfreiheit und Formenmissbrauch, S. 105 ff. und S. 212; derselbe, Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2003, 191; Kilian, Zeitschrift fürs Stiftungs- und Vereinswesen, 2019, 135; Schulte, Staat und Stiftung, S. 69 ff.; derselbe, Non Profit Law Year Book 2001, 127, 142; vgl. zum Streit ausführlich MünchKomm-BGB/Weitemeyer, 10. Aufl., § 80 Rz 188 ff., jeweils m.w.N.; vgl. zur demokratischen Legitimation von staatlichen Beteiligungen auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, Rz 215 ff.[]
  14. vgl. statt vieler Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 80 Rz 3; Erman/Wiese, BGB, 17. Aufl., § 80 Rz 10[]
  15. vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 19.12.2012 – 16 A 1451/10, DVBl. 2013, 449[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 – VII C 103.66, NJW 1969, 339; Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 80 Rz 3[]
  17. vgl. BFH, Urteil vom 01.12.2004 – II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311, unter II. 1.[]
  18. vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17, BFH/NV 2018, 544, Rz 8, m.w.N., zur Feststellung der Gemeinnützigkeit[]
  19. vgl. zur ähnlich gelagerten Situation bei der Gemeinnützigkeit BeckOK AO/Erdbrügger, 33. Ed. 15.07.2025, AO § 60 Rz 22[]
  20. S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13 ErbStG Rz 155; anderer Ansicht Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 13 ErbStG Rz 139[]
  21. so aber Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 13 ErbStG Rz 139[]
  22. vgl. auch beispielsweise BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 24/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340, Rz 17, zu § 13c ErbStG, m.w.N.[]
  23. so Hartmann in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 13 ErbStG Rz 138; Weinmann in Christoffel/Geckle/Pahlke, Praxiskommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 1. Aufl., § 13 Rz 69; anderer Ansicht und herrschende Meinung Kobor in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13 Rz 80; Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 4. Aufl., § 13 ErbStG Rz 96; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rz 176; Kiebele in Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13 Rz 243; Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 13 ErbStG Rz 89; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 13 Rz 68; BeckOK ErbStG/Mühlhaus, 28. Ed. 01.07.2025, ErbStG § 13 Rz 475; Schienke-Ohletz in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz 81[]
  24. in diese Richtung wohl FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002 – 2 K 627/00, EFG 2002, 1539, Rz 22, nicht rechtskräftig, aus anderen Gründen aufgehoben durch BFH, Urteil vom 01.12.2004 – II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1999 – II 12/97, EFG 2000, 24, Rz 25, rechtskräftig[]
  25. BFH, Urteil vom 16.01.2002 – II R 82/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II. 2.[]
  26. BFH, Urteil vom 04.09.1996 – II R 21/95, BFH/NV 1997, 231, unter II. 2.[]
  27. vgl. BFH, Urteil vom 16.01.2002 – II R 82/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II. 2.[]
  28. vgl. BFH, Beschluss vom 07.02.2018 – V B 119/17, BFH/NV 2018, 544, Rz 8, m.w.N.; BFH, Urteil vom 15.11.2017 – I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, Rz 23, m.w.N.[]

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