Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid1.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG kann ein Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen. Erforderlich ist insbesondere, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu Wohnzwecken genutzt hat und das Kind sie anschließend unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Die Steuerbefreiung ist zudem auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann dabei neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen erfassen. Maßgeblich ist, welche Grundstücksflächen das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit festgestellt hat; diese Feststellung ist für das Erbschaftsteuerverfahren bindend. Entscheidend ist danach nicht allein das Flurstück, auf dem sich das Wohngebäude befindet. Zum begünstigten Grundstück können vielmehr auch weitere Flächen gehören, wenn diese zusammen mit dem Wohnhaus eine bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit bilden.
Im aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall hatte der klagende Erben seinen verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein vom Vater bis zu seinem Tod selbst genutztes Wohnhaus, das der Sohn anschließend bezog. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung allerdings nur für das unmittelbar mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück. Weitere Garten- und Wegeflächen, die gemeinsam mit dem Familienheim genutzt wurden, bezog es nicht in die Begünstigung ein.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage des Erben ab2. Der Bundesfinanzhof gab dem Erben im Revisionsverfahren Recht und änderte den Erbschaftsteuerbescheid zugunsten des Erben. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei bewertungsrechtlich auszulegen. Entscheidend sei daher die wirtschaftliche Einheit, die das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt festgestellt habe. Diese Feststellung sei für das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt bindend.
Damit können auch mehrere Flurstücke Gegenstand der Steuerbefreiung sein. Werden beispielsweise das mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück, ein angrenzender Garten und ein Zugangsweg gemeinsam genutzt und bewertungsrechtlich als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, können sämtliche Flächen zum begünstigten Familienheim gehören. Die Steuerbefreiung ist folglich nicht schon aufgrund der katastermäßigen Aufteilung auf mehrere Flurstücke auf die unmittelbar bebaute Fläche beschränkt.
Zugleich stellte der Bundesfinanzhof klar, auf welcher Verfahrensstufe Streitigkeiten über den Umfang des Grundstücks auszutragen sind. Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt entfaltet Bindungswirkung für das spätere Erbschaftsteuerverfahren. Wer mit der Abgrenzung des Grundstücks nicht einverstanden ist, muss deshalb bereits gegen die entsprechende Feststellung des Belegenheitsfinanzamts vorgehen. Im Erbschaftsteuerverfahren können Einwendungen gegen den Umfang der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.
Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass für die Ermittlung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das mit dem Wohnhaus des Erblassers bebaute Flurstück 218/5 heranzuziehen ist. Abzustellen ist vielmehr auf die durch das Belegenheitsfinanzamt festgestellte wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 BewG, im Streitfall die wirtschaftliche Einheit bestehend aus den Flurstücken 218/5, 199/3 und 202/4, die zuletzt mit Feststellungsbescheid vom 19.12.2022 festgestellt wurde.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch Kinder im Sinne der Steuerklasse – I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse – I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt, steuerfrei. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB; BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rz 11).
Der Verweis in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf das bebaute Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass damit die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG gemeint ist, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert feststellt (§ 179 AO) und die nach § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet3.
Durch den Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG werden von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst4. Demnach fällt unter anderem ein Einfamilienhaus -wie das des Erblassers- in die Steuerbefreiung. Mit Urteil vom 26.02.2009 – II R 69/065 hat der Bundesfinanzhof zu dem damals verwendeten Begriff „Familienwohnheim“ entschieden, dass sich die Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf das Haus, verstanden als Gebäude, bezieht, sondern auch auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil es nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG jedoch nicht. In Betracht kommt einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne oder andererseits die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG6. Bisher musste der Bundesfinanzhof diese Rechtsfrage nicht abschließend entscheiden7.
Nach Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der in der Vorschrift verwendete Begriff des „bebauten Grundstücks“ bewertungsrechtlich auszulegen und als Grundstück die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG anzusehen, die gemäß § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet. Teil der Ermittlung der Steuerbefreiung ist die gesonderte Feststellung (§ 179 AO) des Grundbesitzwerts durch das Belegenheitsfinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer. Dem Belegenheitsfinanzamt obliegt neben der Wertfeststellung auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG). Diese Entscheidung kann gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden8.
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG verweist unter anderem auf § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG, der von den wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens spricht. Die wirtschaftliche Einheit wird in § 2 Abs. 1 BewG bestimmt. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG). Es sind neben den objektiven Merkmalen der Verkehrsanschauung und der örtlichen Gewohnheit9 auch subjektive Merkmale maßgebend. Das gilt insbesondere für die Zweckbestimmung, die in erster Linie vom Willen des Eigentümers abhängt. Dieser Wille muss in der äußeren Gestaltung seinen Ausdruck gefunden haben. Außerdem darf der subjektive Wille des Eigentümers nicht zu der Verkehrsanschauung im Widerspruch stehen, weil dann die Verkehrsanschauung als objektives Merkmal ausschlaggebend ist. Mehrere Flurstücke, von denen eines mit einem Wohnhaus bebaut ist und die anderen als Garten- oder Wegegrundstück zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, können daher eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie von dem Eigentümer zu diesem Zweck bestimmt sind und diese Zweckbestimmung auch nach außen erkennbar ist10.
Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Feststellung des Grundbesitzwerts der wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach der Belegenheit des Grundbesitzes (Belegenheitsfinanzamt). Das ist in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (§ 152 Nr. 1 BewG). Dies ist aufgrund der örtlichen Nähe zum Bewertungsgegenstand ökonomisch11 und verleiht dem Belegenheitsfinanzamt die Sachkompetenz zur Feststellung der wirtschaftlichen Einheit nach den vorgenannten Kriterien. Es ist daher geboten, der verbindlichen Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt Bindungswirkung hinsichtlich des Begriffs des Grundstücks im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zukommen zu lassen. Die Feststellungsbescheide sind nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO für die Erbschaftsteuerbescheide12.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung nicht das Belegenheitsfinanzamt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt zur Entscheidung befugt ist, ob eine Steuerbefreiung, zum Beispiel nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren ist13. Auch wenn die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit für die Bestimmung des Grundstücks im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung entfaltet, verbleibt dem Erbschaftsteuerfinanzamt die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für das Familienheim (zum Beispiel Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an dem Grundstück, unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung) erfüllt sind.
Auch die Gesetzesmaterialien unterstützen eine solche Auslegung des Grundstücksbegriffs in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte die begrenzte Freistellung von Wohneigentum für Kinder ähnlich wie die Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums dem Ziel der Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers dienen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzmarktentwicklung des Jahres 2008 sollte das besonders geschützte Familiengebrauchsvermögen in Gestalt des Familienheims krisenfest erhalten werden14. Diesem gesetzgeberischen Anliegen steht nicht entgegen, für die Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung auch durch das Wohnhaus mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke miteinzubeziehen, wenn diese zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden. Auch diese sind dann Teil des familiären Lebensraums.
Eine solche Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung, dass die Steuerbefreiungsvorschrift eng auszulegen ist und sie damit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet15. Die Rechtsprechung sieht eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift vor; eine Auslegung über ihren Wortlaut hinaus wäre verfassungsrechtlich bedenklich und ist somit ausgeschlossen16. Indem die Auslegung des Begriffs des Grundstücks in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf die festgestellte wirtschaftliche Einheit abstellt, die ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 BewG), orientiert sie sich eng am Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, der mit seinem Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG selbst auf im Bewertungsgesetz definierte Grundstücke abstellt.
Schließlich wirkt eine solche Auslegung einer möglichen Steuerumgehung entgegen. Anderenfalls könnte der Erblasser/Schenker als Eigentümer mehrere Grundstücke/Flurstücke zivilrechtlich nach § 890 Abs. 1 BGB zu einem Grundstück vereinigen und somit selbst über das der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zugrunde zu legende Grundstück bestimmen. Die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG wird -wie dargelegt- nach anderen als nach zivilrechtlichen Kriterien bestimmt. So können zivilrechtlich als ein Grundstück geltende Flächen zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten und zivilrechtlich unterschiedliche Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.
Die Bedenken des Finanzamtes gegen diese Auslegung tragen nicht. Die durch das Finanzamt angeführte Missbrauchsmöglichkeit, die Einbeziehung von mit dem Wohnhaus genutzten Garten- und Wegegrundstücken in die Steuerbefreiung führe dazu, dass diese Grundstücke jederzeit geteilt, teilweise veräußert oder anderweitig bebaut werden könnten, ohne dass es zu einer Nachversteuerung käme, greift nicht.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (sogenannter Nachversteuerungstatbestand)17. Tritt der Nachversteuerungstatbestand ein, ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt in diesen Fällen die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt18.
Stellt man für die Bestimmung, in welchem Umfang das Familienheim, das heißt die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung und der dazugehörige Grund und Boden, von der Steuer befreit werden kann, hinsichtlich des begünstigten Grund und Bodens auf die wirtschaftliche Einheit ab, die neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück auch ein unbebautes Gartengrundstück und ein mitgenutztes Wegegrundstück umfasst, gilt dies in der Folge auch für den Nachversteuerungstatbestand. Dieser setzt voraus, dass der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Wird ein Teil des so definierten selbst genutzten Familienheims, zum Beispiel das mitgenutzte Gartenflurstück, innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, greift der Nachversteuerungstatbestand19.
Das Finanzgericht ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das mit dem Wohnhaus des Erblassers bebaute Flurstück 218/5 angesehen. Seine Entscheidung war deshalb aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif. Der Erbschaftsteueränderungsbescheid vom 12.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Erben in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
Für die Ermittlung der Höhe der Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der durch Feststellungsbescheid vom 19.12.2022 für die wirtschaftliche Einheit bindend festgestellte Grundbesitzwert in Höhe von 1.379.965 €, der (neben dem Wert des Wohnhauses) alle drei Flurstücke umfasst, heranzuziehen. Da nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG lediglich eine Wohnfläche in Höhe von 200 m2 begünstigt ist, die Wohnfläche des Familienheims jedoch 235 m2 beträgt, unterliegen davon 200/235, das heißt 1.174.438 € der Steuerbefreiung.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung kann die Reichweite der Familienheim-Befreiung insbesondere bei Grundstücken erhöhen, die aus mehreren Flurstücken bestehen. Für Erben ist dabei entscheidend, nicht nur den späteren Erbschaftsteuerbescheid, sondern bereits die vorgelagerte Feststellung des Grundbesitzes genau zu prüfen. Werden tatsächlich gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzte Garten, Hof- oder Wegeflächen nicht in die wirtschaftliche Einheit einbezogen, muss hiergegen rechtzeitig auf Ebene der Grundstücksbewertung vorgegangen werden. Ist die Feststellung bestandskräftig, lässt sich die Abgrenzung des begünstigten Grundstücks im Erbschaftsteuerverfahren nicht mehr korrigieren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 27/23
- Anschluss an BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 13[↩]
- Nds. FG, Urteil vom 12.07.2023 – 3 K 14/23[↩]
- gleicher Ansicht Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 13 Rz 24; vgl. auch Curdt in Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG Rz 38.7; a.A. Jochum in: ErbStG – eKomm, § 13 ErbStG Rz 68, Stand: 05.01.2026; Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13 ErbStG Rz 68, Stand 11/2024; offenlassend: S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13 ErbStG Rz 38[↩]
- BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 11[↩]
- BFHE 224, 151, BStBl II 2009, 480, unter II. 1.a, zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG i.d.F. des damaligen Streitjahres 1999[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 11[↩]
- BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 14[↩]
- BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 13[↩]
- vgl. Grootens in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 01.2026, § 2 BewG Rz 32; Esskandari in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 2 BewG Rz 60 ff.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 04.10.1974 – III R 127/73, BFHE 113, 470, BStBl II 1975, 302, unter 2. der Gründe[↩]
- vgl. Grootens/Brokmeier in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 01.2026, § 152 BewG Rz 3[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 16[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2021 – II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 13[↩]
- BT-Drs. 16/11107, S. 9[↩]
- BFH, Urteile vom 01.12.2021 – II R 18/20, BFHE 275, 361, BStBl II 2022, 554, Rz 12; und vom 01.12.2021 – II R 1/21, BFHE 275, 367, BStBl II 2022, 557, Rz 12; vgl. auch S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13 ErbStG Rz 34[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 23.06.2015 – II R 13/13, BFHE 250, 203, BStBl II 2016, 223, Rz 21; und vom 05.10.2016 – II R 32/15, BFHE 256, 359, BStBl II 2017, 130, Rz 17[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 11.07.2019 – II R 38/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314, Rz 11; und vom 01.12.2021 – II R 18/20, BFHE 275, 361, BStBl II 2022, 554, Rz 11[↩]
- BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20, BFHE 275, 361, BStBl II 2022, 554, Rz 13[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314[↩]











