Der Pflegebeitrag in der Erbschaftsteuer

Die Höhe der beim Pflegefreibetrag zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) berechnet werden.

Der Pflegebeitrag in der Erbschaftsteuer

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt bei der Erbschaftsteuer steuerfrei ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,- €, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Bei § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG handelt es sich nach allgemeiner Literaturauffassung1 und Rechtsprechung2 um einen Freibetrag, nicht – trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts – um eine Freigrenze, aber auch nicht um einen Pauschbetrag, wie die Klägerin offensichtlich meint. Letzteres ergibt eindeutig aus dem Wortlaut, wonach ein Erwerb „bis zu“ 20.000,- € steuerfrei bleibt. Dies bedeutet, dass bei Pflegeleistungen geringeren Umfangs auch nur ein geringerer Freibetrag entsprechend dem Wert der erbrachten Pflegeleistung anzusetzen ist3; es ist nicht so, dass der Steuerpflichtige, wenn er dem Grunde nach Pflegeleistungen erbracht hat, dann immer einen Betrag von 20.000,- € abziehen kann. Der Steuerpflichtige hat infolgedessen nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen den Umfang und den Wert der von ihm erbrachten Pflegeleistungen nachzuweisen.

Die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 13 Abs.1 Nr. 9 ErbStG ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Kläger als Vater des Erblassers zum Kreis der gem. § 1601 BGB gesetzlich Unterhalts-verpflichteten gehört. Richtig ist daran, dass der Ansatz eines Freibetrages dann nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige im konkreten Fall kraft Gesetzes verpflichtet ist, Unterhalts- bzw. Pflegeleistungen zu erbringen bzw. die Kosten dafür zu übernehmen (R 44 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuerrichtlinien). § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG soll ein freiwilliges finanzielles und/oder ideelles Opfer honorieren, dass der Erbe zugunsten des Erblassers erbracht hat. Ein solches Opfer erbringt nicht, wer ohnehin schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, für die Kosten der Pflege aufzukommen. Gerade aus dieser Zwecksetzung der Norm heraus ergibt sich aber auch, dass der Kläger im Streitfall den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG beanspruchen kann, weil die Inanspruchnahme des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten immer die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraussetzt, wie sich aus § 1602 Abs. 2 BGB ergibt4. A wäre aber angesichts seines nicht unerheblichen Vermögens durchaus in der Lage gewesen, die Kosten der Beauftragung eines Pflegedienstes zu tragen; vor diesem Hintergrund war der Kläger nicht verpflichtet gewesen, seinen Sohn im Hause zu pflegen.

Dabei können nur jene Pflegeleistungen berücksichtigt werden, die der Kläger während der Zeit der häuslichen Unterbringung erbracht wurden. „Pflege und Unterhalt“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nur solche Leistungen, die zum Leistungskatalog der Pflegeversicherung gehören. Gemeint sind Leistungen wie Waschen, Essenszubereitung, Füttern, Hilfe beim Stuhlgang, Umlagern im Bett, einfache medizinische Handreichungen sowie Rufbereitschaft. Diese Leistungen werden während eines Krankenhausaufenthaltes jedoch schon von der medizinischen Einrichtung erbracht.

Hinsichtlich des Betrages, mit denen die erbrachten Pflegeleistungen in Ansatz zu bringen sind, orientiert sich das Niedersächsische Finanzgericht an den Sätzen, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden5. Nach § 36 Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst gem. § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI je Kalendermonat in der Pflegestufe III 1.470,- € ab 1. Juli 2008 und 1.510,- € ab 1. Januar 2010. Gem. § 36 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918,- € monatlich gewähren, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, beispielsweise, wenn im Endstadium von Krebserkrankungen regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. April 2012 – 3 K 229/11
[Revision eingelegt zum BFH – II R 22/12]

  1. Meincke, Kommentar zum ErbStG, § 13 Rz. 39; Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rn. 63; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz. 106; Wilms/Jochum, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rz 105[]
  2. BFH, Urteil vom 28.06.1995 – II R 80/94, BStBl. II 1995, 784[]
  3. ebenso Meincke, Kommentar zum ErbStG, § 13 Rn. 39; Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rn. 63[]
  4. ebenso Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rn. 63[]
  5. wohl ebenso Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13 Rn. 61[]