Das Schwimmbad – umsatzsteuerlich gesehen

Der nationale Begriff „Schwimmbad“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.

Das Schwimmbad – umsatzsteuerlich gesehen

Der BFH hat bereits mit Urteil vom 28.08.20141 entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad“ richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist. Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Anzeichen dafür sind z.B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens2.

Kein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage ist daher nach der neueren Rechtsprechung des ‚Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs ein Erholungsbad.

Davon ist im hier entschiedenen Fall nach der tatsächlichen Würdigung des erstinstanzlich tätigen Hessischen Finanzgerichts3 bei der hier streitgegenständlichen Therme auszugehen; denn das Finanzgericht ist in Bezug auf die Therme bzw. die „Badewelt“ davon ausgegangen, dass die Schwimmbecken aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers in erster Linie dem Baden zum Zwecke der Erholung und Entspannung sowie ggf. eines niederschwelligen heiltherapeutischen Zwecks dienen. Das sportliche Schwimmen möge zwar theoretisch möglich sein, stehe aber bei den Besuchern nach der Konzeption und dem Selbstverständnis der Therme ganz überwiegend im Hintergrund. Daher unterliege, selbst wenn getrennte Leistungen der Badethermen-Betreiberin vorlägen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch die isolierte Einräumung von Eintrittsberechtigungen für die „Badewelt“ dem Regelsteuersatz.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. August 2021 – XI B 29/21

  1. BFH, Urteil vom 28.08.2014 – V R 24/13, BFHE 247, 354, BStBl II 2015, 194, Rz 32[]
  2. vgl. EuGH, Urteil M?sto Žamberk vom 21.02.2013 – C-18/12, EU:C:2013:95, Rz 34 zu einem „Aquapark“[]
  3. Hess. FG, Urteil vom 15.03.2021, Az: 6 K 1257/18[]

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