Die Teilnahme an Studien von Pharmaunternehmen – und die Umsatzsteuer

Die Teilnahme an Studien von Pharmaunternehmen stellt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen des Arztes im Bereich der Humanmedizin dar.

Die Teilnahme an Studien von Pharmaunternehmen – und die Umsatzsteuer

Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, das heißt zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, während „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen, keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind1.

Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab2; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast3.

Überdies war im vorliegenden Fall der therapeutische Zweck der Leistungen des Arztes im Rahmen der Teilnahme an den Studien nicht dargelegt. Dass -wie der Arzt vorbringt- Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, ist so nicht tatsächlich festgestellt. Vielmehr hat der Arzt Studienarztvereinbarungen nicht vorlegen können und aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung waren therapeutische Zwecke nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Aufgrund dessen greift auch der Vortrag des Arztes, die Studien hätten „zur Validierung der therapeutischen Wirkung neu entwickelter Therapien“ gedient, nicht durch. Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem gedachten Revisionsverfahren nicht geklärt werden4. Neuer Sachvortrag kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung finden5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – XI B 49/14

  1. vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 26.08.2014 – XI R 19/12, www.bundesfinanzhof.de, m.w.N.; siehe auch zur Erstellung von Gutachten BFH, Urteil vom 08.10.2008 – V R 32/07, BFHE 222, 184, BStBl II 2009, 429, m.w.N.; EuGH, Urteile vom 14.09.2000 – C-384/98 -D.-, Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, Rz 19; vom 20.11.2003 – C-12/01 -Unterpertinger-, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 39 ff.; vom 20.11.2003 – C-307/01 -D´Ambrumenil-, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 57 ff.[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2013 – V B 58/13, BFH/NV 2014, 192, Rz 10[]
  3. vgl. zuletzt BFH, Beschlüsse vom 24.10.2011 – XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279, Rz 9; vom 08.04.2014 – V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, Rz 10[]
  4. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 09.04.2014 – XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 15.12 2011 – VIII B 14/11, BFH/NV 2012, 594, m.w.N.[]