Formelle Buchführungsmängel – und die Schätzung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.

Formelle Buchführungsmängel – und die Schätzung

In anderen Fällen ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht geboten.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist2.

Nach diesen Maßstäben lag in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die vom Finanzamt vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Die vom Finanzamt angesprochenen Mängel in den Aufzeichnungen der Klägerin können mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung begründen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln3. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und insoweit bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses und damit der vollständigen Erfassung aller Betriebseinnahmen der Klägerin keine Zweifel. Aus diesem Grund ist auch nicht entscheidungserheblich, welche Anforderungen an eine Barkasse zu stellen sind und ob das Finanzgericht diese im Streitfall verkannt hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. November 2025 – IX B 121/24

  1. vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 28.02.2025 – IX B 85/24, Rz 4[]
  3. vgl. zuletzt unter anderem BFH, Urteil vom 18.06.2025 – X R 19/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 37, m.w.N.[]

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