Eine umfangreiche Vorplanung seitens der Veräußererseite reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das – im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute oder unsanierte – Grundstück im bebauten oder sanierten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind.

Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG richtet sich die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung nach dem Gegenstand des Erwerbsvorgangs.
Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand1.
Ein solcher einheitlicher Erwerbstatbestand ist auch gegeben, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken2 und diese zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind3. Fehlt es jedoch an einer solchen Verpflichtung, betrifft die vom Erwerber geschuldete Vergütung aus den geschlossenen Verträgen nicht den Erwerb des bebauten Grundstücks, sondern lediglich Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber selbst herzustellenden Gebäude, die Lieferung beweglicher Gegenstände (z.B. Baumaterialien) oder die Bereitstellung von Planungsunterlagen4. Solche Leistungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer5. Auf die Frage, ob das Grundstück sowie die sonstigen Dienst- und Sachleistungen von der Veräußererseite einheitlich angeboten wurden, kommt es beim Fehlen einer Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung der Veräußererseite ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich der konkreten Bebauung des Grundstücks rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war4.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2013 – II R 56/12
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 29.07.2009 – II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28.03.2012 – II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27.09.2012 – II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86; und vom 19.06.2013 – II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 13.08.2003 – II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21.09.2005 – II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965[↩]
- BFH, Urteile vom 27.10.2004 – II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220; vom 02.03.2006 – II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880; und vom 08.09.2010 – II R 3/10, BFH/NV 2011, 303[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220[↩][↩]
- BFH, Urteile vom 25.11.1992 – II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308; vom 17.06.1998 – II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527; und vom 09.11.1999 – II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143[↩]