Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette – und die Anteilsübertragung im Ausland

Die sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört.

Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette – und die Anteilsübertragung im Ausland

Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, ist anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Finanzgerichts auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht.

§ 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital1. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49  AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Es liegt auch keine gegen EU-Recht verstoßende Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV).

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war Anfang August 2010 war die in Irland ansässige A Unlimited (A) alleinige Gesellschafterin der ebenfalls in Irland ansässigen B Limited (B). B war Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften, die ihrerseits an Gesellschaften beteiligt waren, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Andere Gesellschafter waren an diesen grundbesitzenden Gesellschaften nicht beteiligt. Die klagende Gesellschaft wurde im August 2010 auf der Grundlage des „BVI Business Companies Act 2004“ gegründet. Der Sitz der BVI-Company befand sich auf den Britischen Jungferninseln. Sie wurde in das dortige Register eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war A. Ende August 2010 übertrug A alle Anteile an der B auf die BVI-Company. Dieser Rechtsvorgang wurde der deutschen Finanzverwaltung zunächst nicht angezeigt.2015 stellte sich anlässlich einer Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung – X die Frage nach der grunderwerbsteuerlichen Relevanz der Anteilsübertragung. Die Prüfer gelangten zu dem Ergebnis, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG vorliege und die Voraussetzungen des § 6a GrEStG nicht erfüllt seien. Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ gegenüber der BVI-Company einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer aufgrund des Übertragungsvertrages. 

Das Finanzgericht Münster wies die von der BVI-Company nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab2. Die hiergegen gerichtete Revision der BVI-Company wies der Bundesfinanzhof nun ebenfalls als unbegründet ab; das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Anteile der A an der grundbesitzenden B auf die BVI-Company nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege und dafür die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG nicht zu gewähren sei.

Die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden B auf die BVI-Company erfüllt den Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile einer Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG gilt Entsprechendes bei der Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG vorausgegangen ist.

Für die Tatbestandsverwirklichung ist es unerheblich, ob sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nichts an der Zuordnung der Grundstücke ändert. Rechtsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG zwischen selbständigen Personen sind notwendigerweise mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden und erfüllen damit die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach dieser Vorschrift. Dies gilt auch für die Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz. Die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist daher zum Beispiel nicht ausgeschlossen, wenn der alle Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist -sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette-3.

Ausgehend davon sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG im Streitfall erfüllt. Am 27.08.2010 sind alle Anteile der A an der grundbesitzenden B und damit mindestens 95 % der Anteile auf die BVI-Company übergegangen. Entgegen der Auffassung der BVI-Company ist es unerheblich, dass A auch alleinige Anteilseignerin der BVI-Company war. Entscheidend ist, dass die Anteile an der B und damit die (mittelbar) in deren Vermögen befindlichen Grundstücke mit der Anteilsübertragung dem Vermögen der BVI-Company (erstmalig) zugeordnet wurden.

§ 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie. Aus dem Wortlaut dieser Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass sie auf grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge keine Anwendung findet. Der Bundesfinanzhof sieht daher davon ab, die Frage der Anwendbarkeit der Kapitalansammlungs-richtlinie auf die Grunderwerbsteuer dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.

Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert („acte éclairé“) oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte acte clair4. Nach diesen Maßstäben hat der Bundesfinanzhof keinen Zweifel daran, dass die sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ergebende Steuerpflicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, insbesondere nicht gegen die sogenannte Kapitalansammlungsrichtlinie verstößt5.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Kapitalansammlungsrichtlinie erheben die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekte Steuern auf Umstrukturierungen im Sinne des Art. 4 Kapitalansammlungsrichtlinie. Eine Umstrukturierung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Kapitalansammlungsrichtlinie liegt vor bei einer Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, sofern für die Einbringung zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Kapitalansammlungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten unbeschadet von Art. 5 Kapitalansammlungsrichtlinie Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder „fonds de commerce“ in eine Kapitalgesellschaft erheben.

Ausgehend von diesem Wortlaut findet die Kapitalansammlungsrichtlinie auf den Streitfall keine Anwendung. Streitig ist in diesem Verfahren nicht die Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft in eine andere Gesellschaft, sondern die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Besteuert wird nicht der Anteilserwerb oder die Anteilsübertragung, sondern der dadurch bewirkte (fiktive) Übergang des Grundstücks dieser Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist nicht der Wert der Anteile, sondern der Wert des Grundstücks6.

Selbst wenn man die Kapitalansammlungsrichtlinie entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine Anteilsübertragung grundsätzlich anwenden würde, wäre die Erhebung der Grunderwerbsteuer zumindest nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Kapitalansammlungsrichtlinie zulässig. Diese Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, indirekte Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht. Die Grunderwerbsteuer ist eine Besitzwechselsteuer im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Vorgängerrichtlinie BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489; FG München, Urteil vom 08.02.2023 – 4 K 1671/20, EFG 2023, 708). Besteuert wird nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG der grunderwerbsteuerrechtliche Besitzwechsel an den Grundstücken, wenn auch das Eigentum an dem Grundstück selbst nicht übergeht (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Vorgängerrichtlinie: BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489; FG München, Urteil vom 08.02.2023 – 4 K 1671/20, EFG 2023, 708). Die Vorschrift setzt voraus, dass Anteile an Gesellschaften übertragen werden, denen ein inländisches Grundstück „gehört“. Anteilserwerbe oder Anteilsübertragungen von Gesellschaften, denen kein Grundstück „gehört“, sind nicht steuerbar.

Schließlich entspricht die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch Art. 6 Abs. 2 Kapitalansammlungsrichtlinie. Nach dieser Vorschrift dürfen die nach Abs. 1 der Richtlinie zulässigen Steuern und Abgaben nicht höher sein als diejenigen, die im erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist7. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich bei einer Anteilsvereinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes festgestellten Werten der inländischen Grundstücke. Unerheblich ist, ob Anteile an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft übertragen werden.

Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilserwerb nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG nicht erhoben. Nach § 6a Satz 2 GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet.

Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, hat das Finanzgericht anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO)8. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruhe, da ausländisches Recht nicht zum „Bundesrecht“ im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört. Vielmehr sind die Feststellungen über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln.

Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung, ob eine nach einer ausländischen Rechtsnorm durchgeführte Umstrukturierung einer Umwandlung im Sinne des § 6a GrEStG entspricht9.

Das Finanzgericht hat im Streitfall unter Anwendung des maßgeblichen ausländischen Rechts festgestellt, dass es sich bei dem die Grunderwerbsteuer auslösenden Vorgang nicht um eine „entsprechende Umwandlung“ im Sinne des § 6a Satz 2 GrEStG handelt.

Dies folgt nach Darstellung des Finanzgerichtes bereits daraus, dass die Anteilsübertragung nach den maßgeblichen Vorschriften im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch rechtsgeschäftliche Übertragung erfolgt ist. A hat der BVI-Company die Anteile an der B am 27.08.2010 für eine -symbolische- Gegenleistung („consideration“) übertragen. Dieser Vorgang trägt keine Merkmale einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichtes auch nicht daraus, dass die BVI-Company kurz vor der Übertragung gegründet worden ist und man zugunsten der BVI-Company unterstellt, dass bereits bei deren Gründung beabsichtigt gewesen sei, die Anteile an der B auf die BVI-Company zu übertragen. Daraus entwickelte sich kein Rechtsvorgang, der mit einer Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG vergleichbar ist. Dies folgt -wie das Finanzgericht darlegt- schon daraus, dass die BVI-Company nach dem Recht der Britischen Jungferninseln errichtet worden ist. Zwar steht die Ansässigkeit einer an dem Vorgang beteiligten Gesellschaft in einem Drittstaat der Annahme einer „entsprechenden Umwandlung“ im Sinne des § 6a Satz 2 GrEStG nicht entgegen, wenn das Umwandlungsrecht des EU-/EWR-Mitgliedstaats dies zulässt. Hier geht es aber darum, ob die Gründung der BVI-Company wesentlicher Teil eines dem EU-Recht unterfallenden Gesamtvorgangs ist. Letzteres ist nach den Angaben des Finanzgerichtes zu verneinen.

Diese Feststellungen des Finanzgerichtes sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht ist unter Zugrundelegung des ausländischen Rechts -hier des irischen Rechts- zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung der Anteile auf die BVI-Company nicht einer Umwandlung im Sinne des § 6a GrEStG entspricht. Dabei hat es den konkreten Sachverhalt gewürdigt. Verfahrensmängel wurden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Die Revisionsbegründung wendet sich vielmehr gegen die -aus ihrer Sicht- unzutreffende Auslegung des ausländischen Rechts durch das Finanzgericht. Dies kann mit der Revision jedoch nicht geltend gemacht werden.

Die Anwendung des § 6a GrEStG auf den vorliegenden Fall wirft weder die Frage nach einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) noch die nach einer gegen EU-Recht verstoßenden Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV) auf. Der Bundesfinanzhof sieht -ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht Münster- davon ab, das Verfahren auszusetzen und den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen.

uf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) kann sich die BVI-Company nicht berufen, da es sich bei ihr um eine Drittstaatengesellschaft handelt. Dass sich die Gesellschaft, von der sie die vereinigten Anteile erworben hat, als in Irland ansässige Gesellschaft auf die Niederlassungsfreiheit berufen könnte, steht dem nicht entgegen. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, entfaltet die Niederlassungsfreiheit auch nicht deswegen Wirkung für die BVI-Company, weil sie zusammen mit der in Irland ansässigen Gesellschaft die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldnerin schuldet. Die Gesamtschuldnerschaft bewirkt nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO lediglich, dass die Zahlung durch einen Gesamtschuldner auch für den anderen wirkt. Weitere Tatsachen, wie zum Beispiel die Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat, werden dadurch nicht zugunsten eines anderen Gesamtschuldners fingiert.

Eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob Umwandlungsvorgänge, die auf dem Recht eines Drittstaats beruhen, generell unter den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit fallen. Da die Kapitalverkehrsfreiheit lediglich eine Benachteiligung der ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber reinen Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche (ausländischen) Vorgänge erfasst, die einem Umwandlungsvorgang im Sinne von § 6a GrEStG entsprechen10. Dies ist, wie vom Finanzgericht zutreffend festgestellt worden ist, vorliegend nicht der Fall. Übertragungen aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge sind von § 6a GrEStG nicht erfasst, und zwar unabhängig davon, ob sie nach deutschem Recht, dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittstaats zu beurteilen sind. Einer Vorlage an den EuGH kann kein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden, als der vom Finanzgericht festgestellte.

§ 6a GrEStG stellt auch keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Die Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt11.

Entgegen der Ansicht der BVI-Company sind auch nicht nur deutsche Umwandlungsvorgänge von § 6a GrEStG umfasst, was möglicherweise gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV) verstoßen könnte. Voraussetzung ist jedoch, dass einer der in § 6a GrEStG genannten Tatbestände bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung erfüllt ist. Ob es sich um einen dem deutschen Recht entsprechenden Umwandlungsvorgang handelt, richtet sich nach der -wie dargelegt- im Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden Feststellung des ausländischen Rechts durch das Finanzgericht, das dies in dem angefochtenen Urteil verneint hat.

Der Bundesfinanzhof hat keine begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6a GrEStG und sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ab.

Soweit die BVI-Company unter Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze zum Willkürverbot und zum Bestimmtheitsgrundsatz vorträgt, § 6a GrEStG verstoße gegen Art. 3 GG, erschließt sich schon nicht, weshalb dies zu der von der BVI-Company begehrten Anwendung der Vorschrift führen kann. Sollte die BVI-Company eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend anstreben, dass auch ausländische Umwandlungen unter § 6a GrEStG subsumiert werden können, ist diese Rechtsfrage aus den bereits dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich, denn das Finanzgericht ist bei seiner rechtsvergleichenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Umwandlung, sondern eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Anteile vorliegt. § 6a GrEStG ist nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht auf rechtsgeschäftliche Übertragungen anwendbar.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. September 2024 – II R 36/21

  1. ABl.EU 2008, Nr. L 46, 11[]
  2. FG Münster, Urteil vom 23.09.2021 – 8 K 1125/17 GrE, EFG 2021, 1926[]
  3. BFH, Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 15, m.w.N.[]
  4. EuGH, Urteil CILFIT vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, HFR 2021, 504, Rz 55; BFH, Urteil vom 16.07.2024 – IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340, Rz 45; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, Internationales Steuerrecht 2022, 617, 623[]
  5. vgl. bereits ausführlich zur Vorgängerrichtlinie: BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489[]
  6. vgl. zur Vorgängerrichtlinie BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489, m.w.N.; FG München, Urteil vom 08.02.2023 – 4 K 1671/20, EFG 2023, 708; a.A. Behrens/Sparr, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2024, 235, 243; Stoschek, Deutsches Steuerrecht 2024, 337[]
  7. EuGH, Urteil Kommission/Deutschland vom 15.06.2006 – C-264/05, EU:C:2006:413[]
  8. BFH, Urteil vom 25.06.2021 – II R 13/19, BFHE 275, 231, BStBl II 2022, 481, Rz 20, m.w.N.[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 21.08.2019 – II R 21/19 (II R 56/15), BFHE 266, 361, BStBl II 2020, 344, Rz 35[]
  10. vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2021 – VIII R 9/19, BFHE 273, 306, BStBl II 2022, 359, Rz 21, m.w.N., zu § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG[]
  11. EuGH, Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018 – C-374/17, EU:C:2018:1024, Rz 44; BFH, Urteil vom 22.08.2019 – II R 18/19 (II R 62/14), BFHE 266, 379, BStBl II 2020, 352, Rz 14[]