Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sonderfahrzeuge i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. Satz 2 KraftStG nur dann, wenn sie „ihrer Art nach“ ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG.

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Der Wortlaut des § 3 Nr. 7 KraftStG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille des Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzt dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen [1]. Als Sonderfahrzeuge gelten danach nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige „sinnvoll-praktische“ Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd“ [2].
Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen gerade ausmachen (Nutzung des Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren) [3], rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach“ nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen [4]. Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, wie z.B. Betriebe der gewerblichen Viehwirtschaft, sind demnach keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG [5].
Der Steuervergünstigung steht zwar nicht der Umstand entgegen, dass das streitige Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sondern eines Lohnunternehmens und damit eines Gewerbebetriebs gehört (vgl. § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG; BFH, Urteil vom 01.03.2001 – VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424). Der selbstfahrende Futtermischwagen ist aber deshalb kein „Sonderfahrzeug“ i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG, da es bei der hier maßgebenden objektiv abstrakten Betrachtung nach seiner Bauart und Einrichtung auch in einem Betrieb gewerblicher Rinderhaltung und nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen könnte und selbst bei Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Vergünstigung zu versagen wäre.
Die abstrakte Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen der gewerblichen Rinderhaltung ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern wäre auch konkret sinnvoll. Die Betriebsabläufe bei der Mast oder Zucht gleichen bei einer gewerblichen Rinderhaltung denen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem das für das Vieh benötigte Futter selbst produziert wird. In beiden Fällen gilt es, das eingelagerte Futter (Gras- oder Maissilage) abzufräsen, aufzubereiten und an die Tiere portionsgerecht auszugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Betriebe mit gewerblicher Rinderhaltung in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gibt [6]. Maßgeblich ist allein, ob Futtermischwagen in Betrieben mit gewerblicher Rinderhaltung sinnvoll zum Einsatz kommen könnten. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Würdigung bleibt nur eine völlig zweckfremde Nutzungsmöglichkeit unberücksichtigt [7].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juli 2014 – II R 39/12
- BFH, Urteile vom 02.12 2003 – VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom 22.06.2004 – VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH, Beschluss vom 16.06.2008 – II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2008, 1706, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903 zu Transportfahrzeugen in der Forstwirtschaft[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525[↩]
- a.A. FG München, Urteil vom 03.05.2006 – 4 K 1153/04, EFG 2006, 1367[↩]
- BFH, Beschluss vom 19.11.1998 – VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673, und BFH, Urteil in BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525[↩]