Bei der Bemessung der Vergnügungssteuer für Wohnungsprostitution gehören Treppenhausflächen nicht ohne Weiteres zur steuerpflichtigen Veranstaltungsfläche. Dachschrägenflächen sind hingegen grundsätzlich in voller Größe zu berücksichtigen, sofern ihre fehlende Nutzbarkeit nicht konkret nachgewiesen wird.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Anforderungen an die Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution konkretisiert. Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 bestätigte das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, wonach Treppenhausflächen eines ausschließlich nach Terminvereinbarung zugänglichen Apartmenthauses nicht ohne Weiteres als Veranstaltungsfläche in die Steuerbemessung einbezogen werden dürfen. Einen Abschlag für Flächen unter Dachschrägen lehnte das Oberverwaltungsgericht hingegen ab.
Gegenstand des Verfahrens war die Vergnügungssteuer, die die Stadt Köln gegenüber dem Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung erhoben hatte. In dem mehrgeschossigen Gebäude befanden sich auf jeder Etage jeweils zwei abgeschlossene Apartments, die über ein gewöhnliches Treppenhaus erreichbar waren. Die Wohnungseingänge sowie die Klingelanlage waren nummeriert. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt richtet sich die Höhe der Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Die Stadt hatte bei der Berechnung sowohl die rund zwei Quadratmeter großen Treppenhausabsätze als auch sämtliche Flächen unter Dachschrägen vollständig berücksichtigt.
Das Verwaltungsgericht Köln hielt die Einbeziehung der Treppenhausflächen für rechtswidrig und reduzierte die Steuer entsprechend1. Gegen diese Entscheidung beantragten sowohl der Betreiber als auch die Stadt Köln die Zulassung der Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte beide Zulassungsanträge ab. Hinsichtlich der Dachschrägenflächen sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Flächen tatsächlich nicht nutzbar seien. Allein der Hinweis des Betreibers auf die eingeschränkte Nutzbarkeit rechtfertige keinen pauschalen Flächenabschlag. Wer eine geringere steuerpflichtige Fläche geltend machen wolle, müsse substantiiert darlegen, weshalb die betreffenden Bereiche tatsächlich nicht genutzt werden könnten.
Auch die Stadt Köln konnte sich mit ihrer Auffassung nicht durchsetzen, dass die Treppenhausflächen zur Veranstaltungsfläche gehörten. Das Oberverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass das Gebäude ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden konnte. Unter diesen Umständen fehle es an einer tatsächlichen Nutzung des Treppenhauses als Teil des Vergnügungsangebots. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass Kunden das Treppenhaus dazu nutzen könnten, sich spontan über das Angebot weiterer Prostituierter zu informieren oder dieses unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Damit unterscheide sich der Sachverhalt von Einrichtungen mit frei zugänglichen Gemeinschaftsbereichen, die gegebenenfalls funktional in das Veranstaltungsangebot eingebunden sein können.
Der Beschluss verdeutlicht, dass für die Bestimmung der steuerpflichtigen Veranstaltungsfläche nicht allein bauliche Gegebenheiten maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Funktion der jeweiligen Flächen im Rahmen des konkreten Betriebsmodells.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus für Kommunen und Betreiber prostitutionsbezogener Betriebe von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer nicht schematisch anhand der gesamten Gebäudefläche bestimmt werden darf. Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser sind nur dann einzubeziehen, wenn sie tatsächlich Teil des steuerlich relevanten Vergnügungsangebots sind. Zugleich macht das Oberverwaltungsgericht deutlich, dass Steuerpflichtige konkrete Tatsachen vortragen müssen, wenn sie Flächen wegen eingeschränkter Nutzbarkeit – etwa unter Dachschrägen – von der Besteuerung ausnehmen wollen. Die Entscheidung stärkt damit eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Auslegung der kommunalen Vergnügungssteuersatzungen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 14 A 169/25
- VG Köln – 24 K 5020/22[↩]
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