Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen sind versicherungsteuerpflichtig.

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt.
Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.
Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.
Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln vertrat die Auffassung, dass neben der Versicherungsgesellschaft als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Versicherungsgesellschaft versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Versicherungsgesellschaft wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine – versicherungsteuerpflichtige – Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.
Dagegen unterliegen Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer.
Der Versicherungsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes in der in den Streitzeiträumen geltenden Fassung (VersStG) die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, wobei hierunter insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen und Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten fallen.
Nicht zum Versicherungsentgelt gehört, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und Mahnkosten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 VersStG).
Das Merkmal der „Zahlung eines Versicherungsentgelts“ im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen „Geldumsatz” im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt1. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes2.
Weder das Versicherungsteuergesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten eine Bestimmung des Begriffs „Versicherungsverhältnis“. Vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden3. Unter dem Versicherungsverhältnis sind hiernach das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen4. Dabei ist der Begriff der Versicherung weit gefasst und nach dem besonderen Zweck des Versicherungsteuerrechts zu deuten. Wesentliches Merkmal für ein „Versicherungsverhältnis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um nach dem Gesetz der Großen Zahl im Kollektiv gleichartiger Risiken einen versicherungstechnischen Risikoausgleich herzustellen5.
Ein weiteres Wesensmerkmal des Versicherungsverhältnisses ist die Begründung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Ziel, Gefahren, d.h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen6. Wie auch die Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG verdeutlicht, wird durch die Vereinbarung einer Mitgliedschaft in der Gefahrengemeinschaft ein den Einzelnen betreffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Schäden zu erleiden, auf einen größeren Kreis von Personen verteilt. Das Wagnis des Versicherers besteht darin, bei Eintritt des schädigenden Ereignisses den vereinbarten Ersatz leisten zu müssen. Die Gegenleistung dafür sind die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsentgelte7.
Versicherungsentgelt ist, wie dargelegt, jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung eines Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Versicherungsentgelts ist hierbei insbesondere, dass durch die Leistung – regelmäßig in Form einer Zahlung – an den Versicherer eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlischt.
Wie ebenfalls dargelegt, erfasst der Begriff des Versicherungsverhältnisses ein durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenes Rechtsverhältnis der Versicherungsnehmer zum Versicherer und die daraus folgenden Wirkungen. Ein Versicherungsverhältnis wird insbesondere durch ein vom Versicherer gegen Entgelt übernommenes, beim Versicherungsnehmer angesiedeltes Wagnis charakterisiert. Das Versicherungsentgelt stellt die für die Übernahme des Wagnisses an den Versicherer erbrachte Gegenleistung dar.
Nach § 74 Abs. 1 VVG in der bis zum 31.12 2007, mithin für den vorliegend streitigen Zeitraum gültigen Fassung (VVG a.F.) galt, dass die Versicherung von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden kann (Versicherung für fremde Rechnung). Nach § 74 Abs. 2 VVG a.F. ist in Fällen, in denen die Versicherung für einen anderen genommen wird, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu; die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG a.F.). Zudem kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist (§ 75 Abs. 2 VVG a.F.). Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 76 Abs. 1 VVG a.F.), allerdings hängt die Ausübung bestimmter Rechte vom Besitz des Versicherungsscheines oder der Zustimmung des Versicherten ab (vgl. § 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.).
Diese Regelungen entsprechen, soweit sie für die Betrachtung im vorliegenden Fall relevant sind, den §§ 43 ff. VVG in der ab 1.01.2008 geltenden Fassung.
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall zum einen bei der Beurteilung des maßgeblichen Versicherungsverhältnisses auf die zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern der A-Gruppe und der E-Gruppe für die Streitjahre als sog. Nettoverträge abgeschlossenen streitgegenständlichen Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträge sowie die Einbindung der Reisekunden in diese Verträge abzustellen. Zum anderen unterliegt das auf Basis des sich danach ergebenden Versicherungsverhältnisses von den Reisekunden an die Reiseveranstalter als Verkaufspreis für die Reiseversicherung gezahlte gesamte Entgelt, bestehend aus der von den Veranstaltern sodann an die Versicherungsgesellschaft als Versicherer weiterzureichende Versicherungsprämie und dem bei den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmern verbleibenden Verkaufsaufschlag, der Versicherungsteuer.
Das Versicherungsverhältnis bestimmt sich nach den zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern der A-Gruppe und der E-Gruppe getroffenen vertraglichen Regelungen unter Einbeziehung der vertraglichen Absprachen mit den Reisekunden. Insoweit existieren vorliegend von den gesetzlichen Regelungen für einen Vertrag unter Einbeziehung dritter Personen maßgebliche Abweichungen, die bewirken, dass auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des für die Versicherungsteuer maßgeblichen Versicherungsverhältnisses einzubeziehen sind und dass in der weiteren Folge, das gesamte von den Reisekunden entrichtete Entgelt (Verkaufspreis) der Versicherungsteuer zu unterwerfen ist.
Hierbei ist es – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – weder erforderlich noch möglich, ein Versicherungsverhältnis (allein) zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reisekunden anzunehmen, das unter (bloßer) Vermittlung der Reiseveranstalter zustande gekommen sein könnte.
In diesem Fall müssten die Reiseveranstalter sowohl auf Seiten der Versicherungsgesellschaft als auch auf Seiten der Reisekunden als Vertreter aufgetreten und einen entsprechenden Vertragsschluss zumindest konkludent „vermittelt“ haben. Hierfür lassen sich jedoch schon aus den zwischen den beteiligten Personen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen keine hinreichenden Anhaltspunkte ersehen, insbesondere sind die Reiseveranstalter nicht hinreichend deutlich als bloße Vermittler bzw. Vertreter beim Abschluss der Reiseversicherungsverträge aufgetreten. Mangels eindeutiger Hinweise für ein Auftreten in fremdem Namen ist damit nach der gesetzlichen Regelung in § 74 Abs. 2 VVG a.F. im Zweifel anzunehmen, dass die Reiseveranstalter im eigenen Namen gehandelt haben.
Hinzu kommt, dass es auch gar nicht notwendig ist, dass die Reisekunden alleiniger und unmittelbarer Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft als Versicherer gewesen sind, um im Schadensfalle ihre Rechte aus dem Reiseversicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen zu können. Vielmehr folgt diese Rechtsposition aus den zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern als Vertragsparteien der Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträge gerade zum Zwecke der Einbeziehung der (bei Vertragsschluss noch unbekannten) Reisekunden getroffenen Vereinbarungen. Danach standen den Reisekunden, die nach Bestimmung durch die Reiseveranstalter in diese Verträge mit einbezogen wurden, als versicherten Personen eigene unmittelbare vertragliche Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu, die sie, die Kunden, ohne Mitwirkung der Reiseveranstalter geltend machen konnten.
Derartige vertragliche Regelungen, wie sie vorliegend in den Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträgen getroffen wurden, finden auch eine Stütze in den speziellen, im Versicherungsrecht bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu Verträgen unter Einbeziehung dritter Personen. Nach § 75 VVG a.F. stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich, im Wesentlichen abhängig von der Aushändigung des Versicherungsscheins, dem Versicherten zu. Dies entspricht gerade dem Charakter einer Versicherung für fremde Rechnung als Sonderfall eines Vertrags zu Gunsten Dritter. Insoweit ist für die Versicherung für fremde Rechnung gesetzlich gerade klargestellt, dass auch dann, wenn die Versicherung für einen anderen genommen wird, d.h. der Versicherte eine andere Person als der Versicherungsnehmer ist, im Zweifel die den Versicherungsvertrag abschließende Person, d.h. der Versicherungsnehmer, nicht als Vertreter (des Versicherten) auftritt, sondern im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, handelt. Dies gilt explizit sogar für den Fall, dass die Person des Versicherten vom Vertragsschließenden benannt wird (vgl. § 74 Abs. 1 VVG a.F.).
Vorliegend haben die Versicherungsgesellschaft und die Reiseveranstalter den Versicherungsschutz zu Gunsten der Reisekunden nicht durch einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Regelung in den §§ 74 ff. VVG a.F. geregelt. Vielmehr wurden auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern bei Abschluss der Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträge abweichende Vertragsvereinbarungen dergestalt getroffen, dass den Reisekunden unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Versicherer zustanden. Die Reisekunden konnten somit aus eigenem Recht ihre Ansprüche direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft, d.h. ohne Zustimmung des Reiseveranstalters und gegebenenfalls ohne Ausstellung eines Versicherungsscheins, geltend machen. Insoweit handelt es sich um atypische Reiseversicherungsverträge unter Einbeziehung dritter Personen. Die Versicherungsgesellschaft übernahm infolgedessen auch die Bearbeitung und Begleichung der anfallenden Schäden direkt gegenüber den Reisekunden.
Vor diesem Hintergrund sind auch bei der Beurteilung des Versicherungsverhältnisses und der Frage, welches Entgelt für die Übernahme der Pflichten aus dem Reiseversicherungsvertrag gezahlt wird, grundsätzlich die Vertragsbeziehungen zwischen allen drei Beteiligten, d.h. der Versicherungsgesellschaft, der Reiseveranstalter sowie der Reisekunden, zu berücksichtigen.
Zudem ist hier das auf Basis der in den Streitjahren bestehenden Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträgen als sog. Verkaufspreis von den Reiseveranstaltern der A-Gruppe und der E-Gruppe vereinnahmte, von den Reisekunden gezahlte gesamte Entgelt – und nicht nur der an die Versicherungsgesellschaft als „Versicherungsprämie“ weitergeleitete Teil dieses Entgelts – als Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 VersStG anzusehen. Denn auch die bei den Reiseveranstaltern als Erlöse verbleibenden sog. Verkaufsaufschläge sind Teil der Gegenleistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer bewirkt wurde, so dass der Gesamtbetrag der Versicherungsteuer unterliegt. Die Verkaufspreise einschließlich der streitbehafteten Verkaufsaufschläge stellen ein einheitliches Versicherungsentgelt für den zugunsten der Reisekunden gewährten Versicherungsschutz dar.
Zwar könnte die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsmodalitäten gegen eine Versicherungsteuerpflicht des Verkaufsaufschlags sprechen, da die Reisekunden unmittelbar keine Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft, sondern ausschließlich an die Reiseveranstalter leisteten, und die Reiseveranstalter von den vereinnahmten Beträgen vertragsgemäß lediglich einen Anteil, die sog. Versicherungs- oder Abrechnungsprämie, an die Versicherungsgesellschaft weiterleiteten. Hinzu kommt, dass hier – abweichend von anderen Verträgen der Versicherungsgesellschaft – vertraglich kein Provisionsanspruch der Reiseveranstalter im Zusammenhang mit angebotenen und verkauften Reiseversicherungen vereinbart worden war.
Hingegen sprechen nach den Gesamtumständen des Falles die überwiegenden Gründe dafür, dass der – nach dem Vortrag der Versicherungsgesellschaft aus „Abrechnungsprämie“ und „Verkaufsaufschlag“ zusammengesetzte – Verkaufspreis eine einheitliche Leistung darstellte, die vom jeweiligen Reisekunden zu erbringen war, um in den bestehenden, zwischen dem jeweiligen Reiseveranstalter und der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Rahmen- bzw. Gruppenversicherungsvertrag eingebunden zu werden und daraus im Schadensfall eigene Rechte herleiten zu können. In der weiteren Folge ist der Verkaufspreis insgesamt als Gegenleistung für die mittels der Reiseversicherung erfolgte Übernahme des Wagnisses durch die Versicherungsgesellschaft anzusehen. Die Annahme des Verkaufspreises einschließlich des Verkaufsaufschlags als ein einheitliches Versicherungsentgelt verdeutlichen vor allem die folgenden Umstände:
Die Höhe des Verkaufspreises, der von den Reisekunden jeweils für die abgeschlossene Reiseversicherung zu begleichen war, wurde zuvor zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem jeweiligen Reiseveranstalter abgestimmt und war sodann für den Reiseveranstalter verbindlich. Dieser Verkaufspreis war als einheitliches Entgelt von den Reisekunden an die Reiseveranstalter zu zahlen. Selbst im Falle eines Reiserücktritts oder einer Reiseabsage wurde der gesamte Verkaufspreis für die Reiseversicherung als Gesamtentgelt behandelt, weil es – bei Eintritt der Versicherungsbedingungen – vollständig an den Reisekunden zu erstatten war.
Gerade der Umstand der vollständigen Erstattung des Verkaufspreises spricht gegen die nach Ansicht der Versicherungsgesellschaft für versicherungsteuerrechtliche Zwecke vorzunehmende Aufteilung des Verkaufspreises in einen der Versicherungsgesellschaft zustehenden Prämienanteil und einen durch die Reiseveranstalter verdienten Verkaufserlös.
Darüber hinaus ist eine mögliche Aufteilung des Verkaufspreises in ein (Teil-)Entgelt („Versicherungsprämie“) für die reine Versicherungsleistung einerseits und ein (Teil-)Entgelt für eine darüber hinausgehende; vom Reiseveranstalter gegenüber dem Reisekunden erbrachte Geschäftsbesorgung andererseits nicht ersichtlich. Insoweit ist – mangels entsprechender Entgeltabrede oder sonst dargelegter Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Verkaufspreises – gerade nicht erkennbar, welche Teile des Gesamtentgelts zur Abdeckung des Versicherungsrisikos, für Schadenselbstbehalte oder Ähnliches, für Werbung oder für eine von den Reiseveranstaltern zu erbringende Besorgungsleistung geleistet wurden.
Diese Sichtweise entspricht auch einer objektiven wirtschaftlichen Betrachtung des vorliegenden Vertriebsmodells.
Die Reiseveranstalter haben zumindest auch im Interesse der Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Reiseleistungen zusätzlich Vertriebsleistungen erbracht, um Reiseversicherungsverträge abzuschließen. Der Vertrieb der Versicherungsprodukte hätte ansonsten grundsätzlich der Versicherungsgesellschaft als Anbieter der Versicherungsleistungen oblegen. Mit der Übernahme des „Verkaufs“ der Reiseversicherungen durch die Reiseveranstalter hat die Versicherungsgesellschaft sonst notwendige eigene Verkaufsbemühungen quasi ausgelagert. Gleichzeitig hat sich die Versicherungsgesellschaft hierdurch Kosten erspart, die ansonsten bei ihr angefallen und durch die von ihr vereinnahmten, dann höheren – versicherungsteuerpflichtigen – Entgelte hätten beglichen werden müssen. Aufgrund der Auslagerung derartiger Vertriebskosten musste die Versicherungsgesellschaft im Wesentlichen (nur) noch die Risiken einer Inanspruchnahme aus den Versicherungsverträgen kalkulieren, und konnte bei lebensnaher Betrachtung insoweit ein – im Vergleich zu einem Versicherungsprodukt im „Eigenvertrieb“ – günstigeres Versicherungsentgelt bemessen.
Anstelle eines Vertriebs durch die Versicherungsgesellschaft selbst haben die Reiseveranstalter agenturtypische Verpflichtungen für den Vertreib der Versicherungsprodukte übernommenen, etwa dergestalt, dass sie, die Reiseveranstalter, in den Reisekatalogen für die Versicherungsleistungen mit vorgegebenen Texten geworben, die Tarife, Versicherungsbedingungen, Annahmerichtlinien und sonstige Vorgaben der Versicherungsgesellschaft zu beachten und schließlich bei Reiserücktritt oder Reiseabsage den Verkaufspreis vollständig an den Reisekunden zu erstatten hatten. Typischerweise werden derartige Vertriebsleistungen gegen Entgelt, etwa Provisionen oder Ähnliches, übernommen.
Vor diesem Hintergrund vermag das Finanzgericht der Ansicht der Versicherungsgesellschaft, dass es sich bei den Verkaufsbemühungen der Reiseveranstalter um deren eigene, unabhängig von der Absicherung der Reisekunden durch die Versicherungsgesellschaft erbrachte Leistungen im Hinblick auf „Verschaffung von Versicherungsschutz“ zu Gunsten der Reisekunden handelt, zumal vorliegend gerade keine Provisionsvereinbarungen zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern getroffen wurden, nicht zu folgen. Unabhängig vom expliziten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Reiseveranstaltern entspricht es nicht dem unter Teilnehmern am Wirtschaftsleben Üblichen, das an sich dem Geschäftspartner obliegende Vertriebsleistungen unentgeltlich übernommen werden. Das nach dem Vortrag der Versicherungsgesellschaft den Reiseveranstaltern zustehende Recht, von den Reisekunden für den „Verkauf von Versicherungsschutz“ ein separates, der Höhe nach feststehendes Entgelt, den Verkaufsaufschlag, verlangen zu können, korreliert gerade mit der Verlagerung der Vertriebsleistungen von der Versicherungsgesellschaft auf die Reiseveranstalter. Insoweit haben die Versicherungsgesellschaft und die Veranstalter im Vergleich zum typischen Provisionsmodell keinen doppelten Zahlungsweg (Versicherungsentgeltzahlung einerseits; Provisionszahlung andererseits) gewählt, sondern wirtschaftlich die Provisionszahlung im unmittelbaren Verhältnis Reisekunde zum Reiseveranstalter verankert. Trotz dieser Art eines „abgekürzten Zahlungsweges“ stellt der Verkaufsaufschlag eine Gegenleistung für die von den Reiseveranstaltern angestellten Bemühungen, Reiseversicherungen zu verkaufen, dar. Wirtschaftlich jedoch entspricht dies im Vergleich zum Provisionsmodell einer Zahlung des Versicherers an den Reiseveranstalter.
Zudem ist in dem Verkauf der Versicherungsleistung nicht ein bloße, den Reiseveranstaltern sich bietende Geschäftschance zu sehen, die unabhängig von dem Vertrieb der Reiseversicherungen und den mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträgen beurteilt werden kann. Vielmehr stehen die von den Reiseveranstaltern übernommenen Verkaufsleistungen in einem engen Zusammenhang mit der nach den Gruppen- bzw. Rahmenversicherungsverträgen vorgesehenen Einbindung der von den Reiseveranstaltern zu bestimmenden Reisekunden in das Vertragsverhältnis mit der Versicherungsgesellschaft. Zudem liegt ein originäres Interesse der Reiseveranstalter daran, ihren Kunden erfolgreich Reiseversicherungen anzubieten, nahe, nicht zuletzt auch zum Zwecke einer Verkaufsförderung des Kundengeschäfts insgesamt, um im Interesse ihrer Kunden ein attraktives „Reisepaket“ einschließlich der auf die Reiseangebote bezogenen Versicherungsleistungen vertreiben zu können.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, den Verkaufsaufschlag als Entgelt für die – an sich vom Versicherer, vorliegend von den Versicherungsnehmern erbrachte – Leistung „Vertrieb der Reiseversicherung“ und als Teil eines gesamten Versicherungsentgelts anzusehen.
Entgegen der Ansicht der Versicherungsgesellschaft steht der Einbeziehung des Verkaufsaufschlags in das versicherungsteuerpflichtige Entgelt nicht entgegen, dass dieser Verkaufsaufschlag weder der Versicherungsgesellschaft geschuldet noch an diese gezahlt wird. Dieser Verkaufsaufschlag fließt tatsächlich nicht der Versicherungsgesellschaft zu, wird jedoch von den Reisekunden geschuldet und an die Reiseveranstalter gezahlt. Aufgrund der Einbeziehung der Reisekunden in das Versicherungsverhältnis wird auch dieser Verkaufsaufschlag dafür gezahlt, um Versicherungsschutz zu erhalten, denn ohne die Zahlung des Verkaufsaufschlags wären die Reisekunden nicht in den Kreis der von den Versicherungsverträgen mit erfassten versicherten Personen aufgenommen worden. Zwar erhält vorliegend nicht die das Versicherungsrisiko tragende Versicherungsgesellschaft diesen Teil des Versicherungsentgelts. Angesichts der vorstehend dargelegten Besonderheiten des von der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstaltern gewählten Vertriebsmodells stellt sich dies jedoch als für die versicherungsteuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebliche Verlagerung von Kosten für den Vertrieb des Versicherungsprodukts dar, weil ansonsten die Versicherungsgesellschaft selbst diese Verkaufsleistungen hätte erbringen und aus den vereinnahmten Versicherungsentgelten hätte finanzieren müssen.
Dem entspricht zudem die Historie der Vertragsgestaltungen zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reiseveranstalter. Nachdem den Reiseveranstalter zuvor im Rahmen des sog. Katalogverkaufsverfahrens eine Provision, die zweifelsfrei Teil des versicherungsteuerpflichtigen, von den Reisekunden zu begleichenden Entgelts war, gezahlt wurde, enthalten die vorliegend streitgegenständlichen Verträge keine Entgeltvereinbarungen im Hinblick auf die von den Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit dem Verkauf der Reiseversicherungen erbrachten Leistungen. Hierfür sollten die Reiseveranstalter im Streitzeitraum nunmehr den sog. Verkaufsaufschlag als originär von den Reisekunden zu zahlendes Entgelt für Geschäftsbesorgungsleistungen vereinnahmen. An den tatsächlichen Gegebenheiten bzgl. der (früheren) Verkaufsleistungen bzw. der (nunmehrigen) Geschäftsbesorgungsleistungen hat sich – soweit für das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten ersichtlich – hingegen nichts Maßgebliches geändert.
Schließlich ist der Streitfall entgegen der Ansicht der Versicherungsgesellschaft nicht vergleichbar nicht mit dem Fall, den das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 14.12.20058 zu entscheiden hatte. In jenem Fall des Finanzgericht Bremen hatte der Versicherungsnehmer die höheren Entgelte von seinen Kunden vereinnahmt (wovon aber wie vereinbart die nur darin enthaltenen Versicherungsprämien an den Versicherer weitergezahlt wurden), weil er Verwaltungsaufgaben des Versicherers bei der Abwicklung und Regulierung der Schadensfälle übernommen hatte. Hierzu gab es eigenständige Entgeltvereinbarungen mit den jeweiligen Versicherten. Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzgericht Bremen das über die Prämie hinausgehende Entgelt als „nicht an den Versicherer zu bewirkendes“ Entgelt, angesehen, weil der Versicherer für die Übernahme des Wagnisses gerade nur die Prämie erhielt.
Vorliegend ist eine vergleichbare Verlagerung von Verwaltungsaufgaben, die an sich dem Versicherer oblegen hätten, und damit eine separate Besorgungsleistung und ein entsprechendes Entgelt rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Vielmehr haben es die Reiseveranstalter lediglich übernommen, nach den Vorgaben der Versicherungsgesellschaft die Reiseversicherungspakete den Kunden zum Verkauf anzubieten und die hierfür erforderlichen vertraglichen Formalitäten zu erledigen. Die Schadensregulierung erfolgte, da die Reiseveranstalter die Wahrnehmung der an sich ihnen als Versicherungsnehmer zustehenden Rechte den Reisekunden erlaubt hatten, ohne Einschaltung der Reiseveranstalter direkt zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Reisekunden.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 2 K 542/11
- vgl. BFH, Urteile vom 20.04.1977 – II R 47/76, BFHE 122, 559, BStBl II 1977, 748; vom 05.02.1992 – II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16.12 2009 – II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 16.12 2009 – II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097; vom 05.02.1992 – II R 93/88, BFH/NV 1993, 68[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.04.1977 – II R 36/76, BFHE 122, 352, BStBl II 1977, 688[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.12 2010 – II R 12/08, BFHE 232, 223, BStBl II 2012, 383; vom 29.11.2006 – II R 78/04, BFH/NV 2007, 513[↩]
- vgl. BFH, Urteile 11.12 2013 – II R 53/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352; vom 19.06.2013 – II R 26/11, BFHE 241, 431, BStBl II 2013, 1060; vom 16.12 2009 – II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 2010, 1097 m.w.N.; Medert, DStR 2010, 443[↩]
- vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 – 2 K 14/09, EFG 2009, 1074[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 29.11.2006, – II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; FG Köln, Urteil vom 10.11.2004, 11 K 7893/00, EFG 2005, 656; FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, 2 K 14/09 EFG 2009, 1074[↩]
- FG Bremen, Urteil vom 14.12.2005 – 2 K 186/05, EFG 2006, 1113[↩]