3-Fluorphenmetrazinist unterfällt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Daher ist der Handel hiermit verboten.
In dem hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall verkaufte ein Mann im Internet 3-Fluorphenmetrazin. Das ist eine psychoaktive Substanz mit anregender Wirkung. Auf Anordnung des Amtsgerichts Itzehoe durchsuchte die Polizei mit Unterstützung der Gesundheitsbehörde die Wohn- und Geschäftsräume des Mannes. Die Polizeibeamten beschlagnahmten Computer und Smartphones sowie verschiedene Behälter, die u.a. mit 3-FPM beschriftet waren.
Das Amtsgericht Itzehoe bestätigte die Beschlagnahme durch die Polizeibeamten. Das Landgericht Itzehoe bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde des Mannes zurück:
Wird der Handel mit einzelnen Substanzen verboten, werden diese grundsätzlich genau bezeichnet. Denn Rechtsvorschriften müssen stets so formuliert werden, dass alle Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Dies wurde seit Mitte der 2000er Jahre ausgenutzt, indem neue, speziell entwickelte Substanzen in den Verkehr gebracht wurden. Diese entsprachen in ihrer Wirkung verbotenen Substanzen, waren aber selbst nicht ausdrücklich verboten. Das 2016 in Kraft getretene Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz versucht, dieser Entwicklung zuvorzukommen. Verboten ist nicht die Herstellung einzelner Stoffe oder deren Verkauf, sondern die Herstellung und der Verkauf ganzer Stoffgruppen. Der Handel mit 3-Fluorphenmetrazin ist, so das Landgericht Itzehoe, nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz verboten. Dabei setzte sich das Landgericht ausführlich mit den Stoffgruppendefinitionen des Gesetzes auseinander. Vor diesem Hintergrund seien wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Beschlagnahme zur Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln rechtmäßig gewesen.
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist unbegründet, die Ermittlungsrichterin hat die Durchsuchung der Räume des Beschuldigten im … I., und der Räume in der … K., zu Recht und mit zutreffender Begründung nach §§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet. Nach diesen Vorschriften ist eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten zulässig, wenn gegen ihn ein Anfangsverdacht wegen einer Straftat besteht und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, vorliegend in Form des Stoffes 3-FPM. Diese Voraussetzungen lagen vor. Auf die Beschwerde gegen die bereits erfolgte Durchsuchung hin hat das Landgericht (lediglich) die Entscheidung der Ermittlungsrichterin zu prüfen und daher die Sach- und Rechtslage so zugrunde zu legen, wie sie sich der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darbot1.
Nach dieser ex-ante-Betrachtung lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in K. seit Oktober 2022 entgegen § 3 Abs. 1 NpSG mit einem neuen psychoaktiven Stoff, namentlich 3-FPM, Handel trieb, § 4 Abs. 1 NpSG.
Die Verteidigung begründet ihren gegenteiligen Standpunkt mit ihrer Auslegung des zitierten Satzes der Anlage zum NpSG. Betrachtet man – wie die Verteidigung – diesen Satz isoliert, könnte man ihn wie die Verteidigung verstehen, nimmt ihm dann aber einen sinnhaften Inhalt: Der Gesetzgeber kann nicht bestimmen, welche chemischen Verbindungen ausschließlich vorliegen können, denn das ist keine normative, sondern eine tatsächliche Frage. Hätte der Gesetzgeber mit diesem Satz das formulieren wollen, was die Verteidigung ihm beimisst, hätte es heißen müssen: „Die Reste R1/R2 müssen in dem bei einem Ringschluss mit Teilen des Strukturelements B entstehenden Ringsystem als doppelt gebundener Rest (Iminstruktur) vorliegen.“
Betrachtet man demgegenüber Ziffer 1.2 a) der Anlage zum NpSG insgesamt, erschließt sich eine sinnvolle Aussage – nämlich dazu, wie die Reste R1 und R2 in dem zeichnerisch dargestellten Strukturelement B konkret chemisch aussehen können, damit die jeweils in Rede stehende Substanz unter das NpSG fällt. Hier werden zunächst Stoffe genannt – Wasserstoff und mehrere Molekülgruppen – und sodann die Art ihrer Anbindung an das Strukturelement B. Dann befasst sich der Text mit einer besonderen Struktur, nämlich der, dass der Stickstoff zugleich in einem Ring gebunden ist, und legt fest, unter welchen Voraussetzungen bei einer solchen Struktur – also bei Einbindung des Stickstoffs in einen Ring – eine Substanz vorliegt, die unter das NpSG fällt. Auch hier werden wieder zunächst die Stoffe, genauer die Elemente genannt, die zu einem solchen Ring gehören dürfen, und wieviel Atome im Ring sein dürfen. Die beiden letzten Sätze dieses Absatzes zur Frage, wie die Reste R1 und R2 konkret chemisch aussehen können, befassen sich mit Besonderheiten, für die dann bestimmt wird, dass sie der Einordnung unter das NpSG – genauer gesagt als von 2-Phenetylamin abgeleitete Verbindung – nicht entgegenstehen. Das ist zunächst der Satz: „Eine Doppelbindung zum Strukturelement ist möglich“ und dann der schon mehrfach zitierte, von der Verteidigung ins Feld geführte Satz. Spätestens aus diesem Kontext erschließt sich, dass der Satz meint, dass in der chemischen Struktur der jeweils zu prüfenden Substanz die Reste R1 und R2 auch als doppelt gebundener Rest, also in einer Iminstruktur vorliegen können, ohne dass dies einer Einordnung als von 2-Phenetylamin abgeleitete Verbindung entgegenstünde – Voraussetzung ist dafür aber, und das ist der Grund für die Verwendung des Wortes „ausschließlich“, dass dies dann in einem Ringschluss vom Stickstoff-Atom zum restlichen Strukturelement B erfolgt und nicht mit einer offenkettigen Verbindung. Da bei dem hier zu prüfenden 3-FPM eine Iminstruktur nicht vorliegt, ist dieser Passus der Anlage zum NpSG also nicht einschlägig. Insbesondere hat er nicht den ihm von der Verteidigung beigemessenen Inhalt.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Verordnungsbegründung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 16.05.20192, wonach 3-FPM ein Beispiel für einen vom NpSG erfassten Stoff ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht angesichts des Vorwurfs des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen beim Betreiben seines Online-Versandhandels „…“ auch die Vermutung bejaht, dass eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln einschließlich elektronischer Beweismittel führen werde.
Die Durchsuchungsanordnung war aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen auch verhältnismäßig. Weniger grundrechtsintensive, genauso geeignete und den Ermittlungszweck nicht gefährdende Ermittlungshandlungen waren zum Anordnungszeitpunkt nicht ersichtlich.
Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmebestätigung ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, §§ 94 Abs. 1, 2, 98 Abs. 2 S. 1 StPO.
Die Beschlagnahme des Stoffes 3-FPM war rechtmäßig.
Gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, bei nicht freiwilliger Herausgebe zu beschlagnahmen, wobei gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen soll, wenn der Betroffene gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. Voraussetzung ist danach, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für das hiesige Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können. Dabei bedarf es wiederum eines Anfangsverdachts für eine Straftat i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO. Ein solcher war gegeben. Es lagen mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt konkrete Tatsachen vor, aus denen auf eine verfolgbare Straftat in Form des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 6 NpSG zu schließen war. Das beschlagnahmte 3-FPM ist in diesem Rahmen sowohl als Beweismittel als auch als potentieller Einziehungsgegenstand im Sinne des § 5 NpSG von Bedeutung.
Auch hinsichtlich der übrigen in den Geschäftsräumen des Beschuldigten beschlagnahmten Stoffe waren sowohl die Art und Weise der Durchsuchung als auch deren Beschlagnahme und die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß 98 Abs. 2 S. 1 StPO rechtmäßig. Es handelt sich um Zufallsfunde im Sinne des § 108 StPO. Ihre Verwertung ist nicht durch den auf die Sicherstellung von 3-FPM beschränkten Durchsuchungsbeschluss ausgeschlossen, unzulässig ist es lediglich, gezielt nach Zufallsfunden zu suchen oder gar die Durchsuchung als bloßen Vorwand dafür zu nutzen, systematisch nach Gegenständen zu suchen, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht3. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder befanden sich die Stoffe in unmittelbarer Nähe zu 3-FPM.
Die insoweit im Bestätigungsbeschluss vom 15.11.2023 fehlerhafte Begründung, es sei gegenwärtig davon auszugehen, dass es sich bei den aufgefundenen Stoffen um solche handele, die gegen das NpSG verstoßen – in den Durchsuchungsberichten ist außer im Hinblick auf 4F-MPH ein Unterfallen unter das AMG, nicht unter das NpSG notiert – ist unschädlich und kann im Beschwerdeverfahren von der erkennenden Landgericht korrigiert werden. Demnach liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass mit 4F-MPH ein Stoff vorliegt, der dem NpSG unterfällt, und es sich bei den anderen Stoffen um solche handelt, die vom Arzneimittelgesetz (AMG) erfasst werden. Damit besteht der Anfangsverdacht des unerlaubten In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AMG. Es kann sich aber auch um andere Stoffe handeln. Die Stoffe sind daher untersuchungsbedürftig. Es liegt nicht fern, dass sie sämtlich nicht gehandelt werden dürfen. Sie sind damit sowohl als Beweismittel als auch als potentielle Einziehungsgegenstände im Sinne des § 98 AMG von Bedeutung.
Die zusätzlich zu den Stoffen beschlagnahmten elektronischen Speichermedien bzw. Datenträger sind potentielle Beweismittel für das Handelsgeschäft des Beschuldigten. Ihre vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht ist von § 110 Abs. 1 u. 3 StPO gedeckt.
Die Asservate durften aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war. Auch zum jetzigen Zeitpunkt bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsicht zur Auffindung beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat4. Eine Überschreitung des Ermessenspielraums der Ermittlungsbehörde liegt (noch) nicht vor.
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 2 Qs 16/24 315 Js 32384/22
- vgl. m.w.N. BGH, NStZ-RR 2019, 282, 282 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO 66. Aufl.2023, § 105 Rn. 15a[↩]
- BR-Drs. 238/19, Seite 22 oben[↩]
- vgl. m.w.N. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. A., § 108 Rn. 1[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – StB 5/23, BeckRS 2023, 10269 Rn 28; v.05.08.2003 – StB 7/03, BGHR StPO § 105 I Durchsuchung 3 m.w.N[↩]










