Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der notwendigen Beteiligung der Mutter am Abstammungsverfahren noch kein Ausschluss von der Vertretung des
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