Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG rechnen zu den bei der Einkünfteermittlung von den Einnahmen abzuziehenden Werbungskosten auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt hierzu, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
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