Inkongruente Gewinnausschüttung – und ihre steuerliche Anerkennung

Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe ursächlich gewesen wären.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine zivilrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene, inkongruente Gewinnausschüttung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, und zwar

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