Bundesarbeitsgericht

Schwerbehindertenvertretung – und das Ende der Dienststellenfiktion

Der Wegfall der bundespersonalvertretungsrechtlichen Fiktion eines Dienststellenteils als Dienststelle bewirkt die Beendigung der Amtszeit der dort gewählten Schwerbehindertenvertretung. Grundsätzlich endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX mit Ablauf von vier Jahren. Vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung, wenn diese

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Anfechtung einer Betriebsratswahl – und der Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung

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Betriebsrat / Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung – und die sinkende Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird.  In dem hier vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, nachdem die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf

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Die Amtszeit des Betriebsrats

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt nach § 21 Satz 1 BetrVG vier Jahre. Die Amtszeit beginnt nach § 21 Satz 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet bei Betriebsräten, die innerhalb des

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Amtszeitverlängerung eines Landrates in Niedersachsen

Weder einer Minderheitsfraktion/-gruppe noch einem einzelnen Kreistagsmitglied steht das Recht zu, die nach § 80 NKomVG mehrheitlich vom Kreistag beschlossene Verlängerung der Amtszeit des Landrates verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Es entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren – wie hier – entsprechend § 42 Abs.

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Verkürzung der Amtszeit eines Bürgermeisters

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Verkürzung der Amtszeit des neu zu wählenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Wallhalben auf zwei Jahre für rechtmäßig erklärt. In Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform – KomVwRGrG – vom 28. September 2010 eine Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführt. Erhalten bleiben sollen

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