Das Recht zur Anschlussrechtsbeschwerde nach § 21 Abs. 3 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO steht nur den dem Rechtsbeschwerdeverfahren fristgemäß beigetreten Beigeladenen zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 15 Abs. 5 Satz 2
Artikel lesen




