Bundesgerichtshof

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Anschlussrechtsbeschwerde

Richtet sich im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel und verfolgt der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht, ist die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit unzulässig. Es entspricht ständiger

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Oberlandesgericht Celle

Versorgungsausgleich – und die Anschlussrechtsbeschwerde des Versorgungsträgers

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Versorgungsträger Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die bedingte Anschlussrechtsbeschwerde

Die Beschwerdegegnerinnen können die Anschlussrechtsbeschwerde zulässigerweise unter der innerprozessualen Bedingung erheben, dass sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Darüber hinaus muss für die Anschlussrechtsbeschwerde – ebenso wie für die Anschlussrevision – ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel bestehen. Die Zulässigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und der Beitritt einer (weiteren) Musterbeklagten

Der Beitritt einer Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wurde, der nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde umgedeutet werden kann, ist unzulässig, wenn diese innerhalb der Frist lediglich beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Damit hat die beitretende Musterbeklagte ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs.

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Anschlussrechtsbeschwerde – und die Frist

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens muss die Anschlussrechtsbeschwerde innerhalb der von § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Monatsfrist nach der Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung erklärt werden. Anders als eine Anschlussbeschwerde, für die § 90 ArbGG keine Frist

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MapMuG-Musterverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Eine unzulässige (hier: verfristete) Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird. Nach allgemeinen Grundsätzen

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