Richtet sich im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel und verfolgt der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht, ist die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit unzulässig. Es entspricht ständiger
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