Fahrradkurier

Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel

Ein als Fahrradlieferant („Rider“) beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist

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