Ein als Fahrradlieferant („Rider“) beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essentielle, geeignete Arbeitsmittel. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem
LesenSchlagwort: Arbeitsmittel
Fahrrad und Mobiltelefon – das notwendige Arbeitsmittel eines Fahrradkuriers
Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart
LesenDie Fahrradkuriere der Lieferdienste – und das private Fahrrad
Ein Fahrradlieferant kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm für die Einsätze ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. In dem hier vom Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Fahrradkurier eines Lieferdienstes, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, gefordert, dass
LesenDie Bildschirmarbeitsbrille des Gerichtsvollziehers
Die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 9 Abs. 3 und 4 der RL 90/270/EWG, wonach die Ausstattung eines Arbeitnehmers mit einer speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen darf, schließt es aus, einen Gerichtsvollzieher darauf zu verweisen, er habe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus dem
LesenMobile Arbeitsmittel – und die Mitbestimmung
Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung. Eine solche Maßnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
LesenBusiness-Kleidung ist keine typische Berufskleidung
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. Bei der Ermittlung der
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