Die besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung endet mit Volljährigkeit.
Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, haben einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten
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