"Das ist kein Grundstück" – oder: die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung

Der Einwand, bei einem zu bewertenden Wirtschaftsgut handele es sich nicht um Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, ist mit einem Antrag auf sogenannte fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung geltend zu machen.

"Das ist kein Grundstück" – oder: die fehlerbeseitigende Aufhebung der Wertfeststellung

Dagegen kann das Rechtsschutzziel, dass ein Einheitswert (hier: für das Dauernutzungsrecht an vier PKW-Stellplätzen) nicht festgestellt wird, nicht mit einem Hauptantrag durch Anfechtung der Zurechnungsfortschreibung erreicht werden.

Die Bedeutung der Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Alternative 2 BewG a.F. erschöpft sich in der Feststellung über die Änderung der Zurechnung des Gegenstands1. Fehler, die darin begründet sind, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit nicht existiert, berühren den Regelungsgehalt des Zurechnungsfortschreibungsbescheids nicht und führen nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Sie können somit nicht durch dessen Anfechtung beseitigt werden.

Die Eigentümerin kann ihr Rechtsschutzbegehren daher allein mit einem Antrag verfolgen, der darauf gerichtet ist, das Finanzamt zu verpflichten, die Einheitswertfeststellung (hier: für das Dauernutzungsrecht an den vier Tiefgaragenstellplätzen) aufzuheben.

Einwendungen, die das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens nach § 68 BewG a.F. betreffen, sind mit der fehlerbeseitigenden Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG a.F. geltend zu machen2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt eine fehlerbeseitigende Aufhebung in Betracht, wenn der Bescheid von einer (einzigen) wirtschaftlichen Einheit ausgeht, in Wirklichkeit aber zwei wirtschaftliche Einheiten vorliegen3. Soweit -wie im Streitfall- geltend gemacht wird, dass überhaupt keine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach § 68 BewG a.F. gegeben ist, müssen diese Grundsätze erst recht zur Anwendung kommen.

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes) muss dem Feststellungsbeteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, für nicht bestandskräftige Zeiträume geltend zu machen, dass eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne des § 68 BewG a.F. nicht gegeben ist. Auf die Bestandskraft früherer Feststellungen (gegenüber Dritten) muss sich der Feststellungsbeteiligte für nicht bestandskräftige Zeiträume jedenfalls nicht verweisen lassen.

Verfahrensrechtlich kann eine Aufhebung der Nachfeststellung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG 1997 in diesen Fällen regelmäßig nicht über die allgemeinen Korrekturvorschriften und insbesondere -mangels nachträglich bekannt gewordener Tatsachen- nicht in Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen. Daher ist eine fehlerbeseitigende Aufhebung durch einen Rechtsbehelf -sui generis- geboten4.

Ob die fehlerbeseitigende Aufhebung dabei rechtsmethodisch aus einer Gesamtanalogie zu § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Grundsteuergesetzes -GrStG-5, aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG6 oder aber -wie das Finanzgericht meint- aus einer analogen Anwendung des § 24 BewG a.F. zu folgern ist, braucht nicht entschieden zu werden. Als Rechtsbehelf -sui generis- ist die fehlerbeseitigende Aufhebung in der Spruchpraxis des Bundesfinanzhofs anerkannt7.

Greifen die Einwendungen gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes durch, hat der Feststellungsbeteiligte einen Anspruch auf Aufhebung der betreffenden Wertfeststellung. Ein Ermessen der Steuerbehörde besteht nicht. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO, die darauf gerichtet ist, das Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid aufzuheben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Oktober 2025 – II R 36/22

  1. ebenso Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 22 Rz 41[]
  2. im Ergebnis ebenso Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 224 Rz 8; Krause in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 224 BewG Rz 74[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 16.10.1991 – II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I. 3.a [Rz 14][]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 16.10.1991 – II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I. 3.a[]
  5. so Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 224 Rz 8[]
  6. so Krause in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 224 BewG Rz 74[]
  7. vgl. Urteil vom 16.10.1991 – II R 23/89, BFHE 166, 168, BStBl II 1992, 454, unter I. 3.a[]