Ausbildungsfreibetrag

Der Bundesfinanzhof beurteilt den Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG als verfassungskonform, der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird hiernach in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt.

Die Frage, ob der Mehrbedarf

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