Ein Arbeitgeber darf bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle keine unspezifizierte Fragen nach Ermittlungsverfahren und Vorstrafen jedweder Art stellen. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Bonn in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Auszubildenden stattgegeben, dessen Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden war. Seit dem 1. August 2018 steht
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