Macht der Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB in der vom 31.10.2009 bis zum 12.01.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) geltend und ist die Autorisierung des in Rede stehenden Zahlungsvorgangs durch den Zahler streitig, trägt nach dem in § 675w BGB aF zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht.
Im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs ist der Zahlungsdienstleister gemäß § 675u Satz 2 BGB aF verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist ein Zahlungsvorgang autorisiert und dem Zahler gegenüber wirksam, wenn dieser dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat. Die Zustimmung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB aF entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren, wobei insbesondere vereinbart werden kann, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann (§ 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB aF).
In dem hier entschiedenen Fall hat das Oberlandbesgericht Karlsruhe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die streitgegenständlichen Überweisungen, bei denen es sich um Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675f Abs. 3 Satz 1 BGB aF handelt, nicht von der Kontoinhaberin autorisiert waren1.
Dabei fällt dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegend auch nicht deshalb ein Rechtsfehler zur Last, weil es nicht geprüft hat, ob die Kontoinhaberin die streitgegenständlichen Überweisungen konkludent genehmigt und damit autorisiert hat, indem sie längere Zeit keine Einwendungen gegen die ihr übersandten Kontoauszüge erhoben und den von dem Mitarbeiter der Beklagten verfassten Bestätigungsnachrichten nicht zeitnah widersprochen hat.
Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB aF kann die Zustimmung zu dem Zahlungsvorgang nur dann als Genehmigung, also als nachträgliche Zustimmung, erteilt werden, wenn diese Modalität zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich einer konkludenten Genehmigung lässt sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht entnehmen. Sie kann auch nicht aus Nr. 7 Abs. 2 der AGB abgeleitet werden. Denn bei der nach dessen Satz 2 für den Fall des Unterlassens rechtzeitiger Einwendungen fingierten Genehmigung handelt es sich nicht um eine Genehmigung im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB aF, weil sie – wie Nr. 7 Abs. 2 Satz 4 der AGB klarstellt – nur zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Berechtigung der Kontobelastung führt.
Soweit demgegenüber geltend gemacht macht, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass neben einer Genehmigung durch ausdrückliche Erklärung oder aufgrund der in den AGB vorgesehenen Genehmigungsfiktion auch eine konkludente Genehmigung durch ein schlüssiges Verhalten des Kontoinhabers mit entsprechendem Erklärungswert in Betracht komme2, bezieht sich diese Ansicht ausschließlich auf Urteile des Bundesgerichtshofs, in denen die Genehmigung von Lastschriften in Rede stand, die überdies sämtlich vor dem 31.10.2009 und damit vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist aus Art. 94 ZDRL 2007 und dem Inkrafttreten von § 675j BGB aF ausgeführt worden waren3. Diese Rechtsprechung kann nicht auf die streitgegenständlichen Überweisungen übertragen werden, weil die von ihr erfasste Konstellation nicht vergleichbar ist mit einer – tatsächlich oder vermeintlich – vom Zahler gegenüber dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegebenen Überweisung, die nach dem Inkrafttreten von § 675j BGB aF abgewickelt wurde.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die Beweislast für die Autorisierung der streitgegenständlichen Überweisungen durch die Kontoinhaberin trifft.
)) In der Regelung des § 675w BGB aF kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass der Zahlungsdienstleister die Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler trägt, wenn diese streitig ist, unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht4.
Hierfür spricht, dass nach § 675w Satz 3 Nr. 1 BGB aF die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise ausreicht, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert hat. Vor allem aber wäre, wenn § 675w BGB aF nur bei Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen anwendbar wäre, die Regelung des § 675i Abs. 2 Nr. 3 BGB aF überflüssig, nach der die Parteien im Fall der Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer im Sinne von § 675i Abs. 1 BGB aF vereinbaren können, dass § 675w BGB aF nicht anzuwenden ist, „wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war“. Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen, die Art. 59 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. b ZDRL 2007 entsprechen, ergibt sich, dass der Zusatz „einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale“ in § 675w Satz 2 BGB aF nur dann einschlägig ist, wenn solche Sicherheitsmerkmale im konkreten Fall tatsächlich vorhanden sind.
Für ein weites Verständnis der aus § 675w BGB aF folgenden Beweislastregelung spricht überdies, dass der in Art. 4 Nr. 23 ZDRL 2007 definierte Begriff des Zahlungsinstruments auch einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen5, und der deutsche Gesetzgeber dem Begriff „Zahlungsauthentifizierungsinstrument“ keinen von dem unionsrechtlichen Begriff „Zahlungsinstrument“ abweichenden Inhalt geben wollte6. Wenn dem Zahlungsdienstleister bei einem solchen Verfahren das Risiko, den ihm obliegenden Beweis für eine Autorisierung durch den Kontoinhaber nicht erbringen zu können, zu groß erscheint, steht es ihm frei, mit dem Zahlungsdienstnutzer ein anderes Verfahren für die Erteilung von Zahlungsaufträgen zu vereinbaren. Nach diesen Maßgaben handelt es sich im vorliegenden Fall bei der Übermittlung eines Überweisungsauftrags per E-Mail um einen Verfahrensablauf, der zwischen der Kontoinhaberin als Zahlerin und der Beklagten als Zahlungsdienstleisterin für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart war und verwendet wurde, und somit um ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne der §§ 675c ff. BGB aF7.
Die aus dem Rechtsgedanken des § 675w BGB aF folgende Beweislastverteilung gilt nicht nur für Ansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler8, sondern auch für den Anspruch des Zahlers aus § 675u Satz 2 BGB aF9. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf bestimmte Ansprüche. Eine solche Beschränkung kann auch nicht aus der systematischen Stellung von § 675w BGB aF abgeleitet werden. Denn während diese Vorschrift den §§ 675u, 675v BGB aF nachfolgt, steht in der ZDRL 2007 der § 675w BGB aF entsprechende Art. 59 („Nachweis der Authentifizierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen“) vor den den §§ 675u, 675v BGB aF entsprechenden Art. 60 („Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge“) und Art. 61 („Haftung des Zahlers bei nicht autorisierter Nutzung des Zahlungsinstruments“), und gemäß Art. 86 Abs. 1 ZDRL 2007 sind die Art. 59, 60 ZDRL 2007 Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung10.
Eine unterschiedliche Verteilung der Beweislast, je nachdem ob ein Anspruch des Zahlungsdienstleisters auf Erstattung seiner Aufwendungen im Sinne von § 675u Satz 1 BGB aF oder ein Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675u Satz 2 BGB aF in Rede steht, wäre auch nicht sachgerecht. Denn in beiden Fällen geht es um die Rechtsfolgen einer unautorisierten Kontobelastung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass in Bezug auf die streitgegenständlichen Überweisungen kein Saldoanerkenntnis der Kontoinhaberin vorliegt, das gemäß Nr. 7 Abs. 2 Satz 4 der AGB die Beweislast auf diese verlagern würde, weil die Kontoinhaberin den beiden Überweisungen aus dem Jahr 2017 innerhalb der Frist aus Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 der AGB widersprochen hat und die übersandten Kontoauszüge, in denen die streitgegenständlichen Überweisungen aus dem Jahr 2016 aufgeführt sind, keine „Rechnungsabschlüsse“ im Sinne von Nr. 7 Abs. 2 der AGB darstellen.
Ausführungen zum Vorliegen eines Rechnungsabschlusses sind als Auslegung einer Vertragserklärung grundsätzlich Sache des Tatrichters, die von dem Revisionsgericht nur dahingehend zu überprüfen sind, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentliche bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände außer Acht gelassen worden sind11. Solche Fehler liegen hier nicht vor.
Zwar ist grundsätzlich eine ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungsabschluss nicht erforderlich, wenn die Abrechnung aus der objektiven Sicht des Kontoinhabers ersichtlich abschließend und damit als Rechnungsabschluss erkennbar ist12. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aber rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die Beklagte hier mit dem auf der Rückseite der Kontoauszüge abgedruckten Hinweis auf die ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungsabschluss die Anforderungen an das Vorliegen eines solchen konkretisiert hat und dass keiner der im Prozess vorgelegten Kontoauszüge mit einem derartigen expliziten Hinweis versehen ist.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auch nicht übersehen, dass drei maßgebliche Kontoauszüge aus dem Jahr 2016 den Hinweis enthielten, dass der Abschluss als anerkannt gelte, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seine Einwendungen anzeige, und diesbezüglich auf Nr. 7 der AGB verwiesen werde. Denn dieser Hinweis befand sich nicht auf den Kontoauszügen selbst, sondern jeweils nur auf einer beigefügten Anlage, die zudem als Kontoabschluss bezeichnet war. Bezüglich dieser Anlagen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sie jeweils nur die von der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren, aber weder eine Übersicht über die Buchungsvorgänge auf dem Konto noch einen Abschlusssaldo enthielten, und daraus rechtsfehlerfrei geschlossen, dass deshalb ein fingiertes Anerkenntnis der Kontoinhaberin allenfalls die in der jeweiligen Anlage aufgeführten und aufsummierten Gebührenpositionen erfassen könnte. Diese sind aber nicht Gegenstand der Klageforderung.
Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt hat, unter Würdigung der gesamten Umstände und nach Abwägung der für und gegen die Autorisierung der Zahlungsvorgänge durch die Kontoinhaberin sprechenden Umstände stehe nicht zu seiner Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die streitgegenständlichen Überweisungen von der Kontoinhaberin autorisiert worden waren, kann diese tatrichterliche Würdigung vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt13. Derartige Rechtsfehler werden weder von der Revision geltend gemacht noch sind sie anderweitig erkennbar.
Die Kontoinhaberin kann im vorliegenden Fall nach § 675u Satz 2 BGB aF unmittelbar Zahlung des Betrags verlangen, der dem Konto aufgrund der nicht von ihr autorisierten Überweisungen belastet wurde.
Zwar gewährt § 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF im Fall der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine Berichtigungsbuchung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Belastung14. Weist allerdings – wie vorliegend – das Konto des Zahlers auch ohne die Wiedergutschrift der nicht autorisierten Zahlungen einen Habensaldo auf, kann der Kontoinhaber direkt die Auszahlung des zu Unrecht belasteten Betrages verlangen15. Denn bei Bestehen eines Habensaldos bestünde nach der Korrekturbuchung ein Auszahlungsanspruch des Kunden gegen die Bank in Höhe der Korrekturbuchung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch der Kontoinhaberin aus § 675u Satz 2 BGB aF nicht gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann, ihr stünden wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge Schadensersatzansprüche gegen die Kontoinhaberin zu.
Auch wenn § 675u Satz 1 und 2 BGB aF Ansprüche des Zahlungsdienstleisters ausschließt, die als Folge einer fehlenden Autorisierung in der Sache darauf gerichtet sind, dem Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler zu gewähren, können gleichwohl bei fehlender Autorisierung Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler bestehen, selbst wenn sie wirtschaftlich vollständig an die Stelle des nach § 675u Satz 1 BGB entfallenden Aufwendungsersatzanspruchs treten16. Besteht ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters, kann letzterer in Höhe dieses Anspruchs die Erfüllung des Anspruchs des Zahlers aus § 675u Satz 2 BGB gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben verweigern17.
Hier hat das Oberlandesgericht Karlsruhe allerdings rechtsfehlerfrei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Kontoinhaberin wegen der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge verneint.
Im Hinblick auf die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus § 675v BGB aF erhebt die Revision keine Rüge und ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der in Nr. 11 Abs. 4 der AGB geregelten Prüfung der Kontoauszüge18 wegen der Sperrwirkung von § 675v Abs. 2 BGB aF ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.202019 entschieden, dass § 675v Abs. 2 BGB aF zum einen auch die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument erfasst, bei dem – wie bei einer Anweisung per Fax oder E-Mail – kein vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestelltes personalisiertes Sicherheitsmerkmal eingesetzt wird, und zum anderen bei unionsrechtskonformer Lesart in seinem Anwendungsbereich eine Sperrwirkung für weitere vertragliche Schadensersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters, insbesondere aus § 280 Abs. 1 BGB, entfaltet, für deren Eingreifen – entgegen der Auffassung der Revision – nicht erforderlich ist, dass auch die im konkreten Fall dem Zahler vorgeworfene Pflichtverletzung von § 675v Abs. 2 BGB aF tatbestandlich erfasst wird20.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024 – XI ZR 107/22
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 – 17 U 823/20, WM 2022, 1581[↩]
- vgl. Köndgen in BeckOGK, Stand: 01.08.2017, BGB § 675j Rn.19[↩]
- BGH, Urteile vom 20.07.2010 – XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 2 f., 41 ff.; vom 25.01.2011 – XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 3 f., 14 f.; vom 03.05.2011 – XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 1 ff., 8 ff.; vom 08.11.2011 – XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 3, 13; und vom 01.12.2011 – IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 2, 7 f.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 02.09.2021 – C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 40 – CRCAM; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 30.11.2023, C-409/22 60 f., 86 f., 98 – EUROBANK BULGARIA[↩]
- EuGH, Urteile vom 09.04.2014 – C616/11, WM 2015, 813 Rn. 35 – T-Mobile Austria; und vom 11.11.2020 – C287/19, WM 2020, 2218 Rn. 71, 75 – DenizBank; BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 34; s. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 30.11.2023, C409/22 44 ff. – EUROBANK BULGARIA[↩]
- BGH, Urteil vom 17.11.2020, aaO Rn. 40 ff.[↩]
- so auch Einsele, WuB 2022, 417, 420; aA Maier, VuR 2023, 163, 172[↩]
- so allerdings BeckOGK/M. Zimmermann, Stand: 01.11.2023, BGB § 675u Rn. 24 und BeckOGK/Hofmann, Stand: 01.09.2022, BGB § 675w Rn. 14[↩]
- Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 160[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 02.09.2021 – C-337/20, WM 2021, 2278 Rn. 41 f. – CRCAM[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.10.1998 – XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 366; vom 08.11.2011 – XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 22; und vom 28.01.2014 – XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2011 – XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 24[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn.19; vom 19.07.2019 – V ZR 255/17, WM 2019, 2214 Rn. 26; und vom 23.06.2020 – VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 Rn. 15, jeweils mwN[↩]
- MünchKomm-BGB/Zetzsche, 9. Aufl., § 675u Rn. 21; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 675u Rn. 5; Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 33 Rn. 116, 153; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675u BGB Rn. 49[↩]
- OLG Frankfurt am Main, BKR 2017, 526 Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2018 – 8 U 1586/17 35; OLG Celle, BKR 2021, 114 Rn. 17; OLG Stuttgart, WM 2023, 875, 876; BeckOK BGB/Schmalenbach, 68. Edition, Stand: 01.11.2023, § 675u Rn. 5; Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 675u Rn. 5; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 17. Aufl., § 675u Rn. 9; BeckOGK/M. Zimmermann, Stand: 01.11.2023, BGB § 675u Rn. 25; Nobbe, aaO, § 675u Rn. 50; s. auch BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21, ZIP 2022, 2272 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 23 f. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 17.11.2020, aaO Rn. 25 f.[↩]
- vgl. dazu Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Teil 5 Rn. B49[↩]
- BGH, rteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, BGHZ 227, 343 Rn. 31 ff., Rn. 43 mwN, Rn. 46[↩]
- aA Einsele, WuB 2022, 417, 420[↩]









