Badeunfall – und die Beweislastumkehr

Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch

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Hochklettern auf der Wasserrutsche

Kommt es durch die Missachtung von grundlegenden und jedermann einleuchtenden Regeln bei der Benutzung einer Wasserrutsche zu einem Badeunfall, so haftet man für die dadurch erlittenen Schäden eines anderen Badegastes.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden

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