Die anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
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