Die anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes entsprechend einem früheren Bauantrag ersetzt keine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung.

Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet1.
Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem -geschätzten- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen2. Dabei ist Zuordnungsgegenstand das gesamte, gemischt genutzte Gebäude.
Eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann auch bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden3. Denn in einem solchen Fall steht es dem Unternehmer gleichwohl frei, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen4.
Dementsprechend ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend des gestellten Bauantrags alleine nicht genügt, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Die vom Unternehmer erst nach dem 31.05.des jeweiligen Folgejahres der Umsatzsteuerjahresfestsetzungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge reichen demgegenüber nicht für die Vornahme rechtzeitiger Zuordnungsentscheidungen5.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – V B 154/16
- vgl. EuGH, Urteil Bakcsi vom 08.03.2001 – C-415/98, EU:C:2001:136, Leitsatz 1 und Rz 25[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81; vom 11.07.2012 – XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2013, 51, Rz 35; vom 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 25.02.2014 – V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 5, unter Hinweis auf BFH, Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 42[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 266, MwStR 2013, 51, Rz 53, m.w.N., und BFH, Beschluss in BFH/NV 2014, 914, Rz 3, 4, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 33 bis 35[↩]