Die Umsetzung von Beamten

Zuständig für die Organisation der Stadtverwaltung ist nach der Gemeindeordnung in Halle allein der Oberbürgermeister. Der Hauptausschuss wirkt nicht bei der Frage mit, wie ein Bediensteter eingesetzt werden soll.

So hat das Verwaltungsgericht Halle im Rahmen eines vorläufigen Eilverfahren über

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Degradierung zum Sozialamt

Die Umsetzung der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung kann ausnahmsweise zulässig sein. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz darf die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten

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Verwendung für einen Beamten

Ein Beamter muss auf sachlichen Gründen beruhende Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs regelmäßig hinnehmen, solange diesem nur ein ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte dienstliche Verwendung bzw. Übertragung bestimmter Dienstaufgaben. Vielmehr muss er Änderungen

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