Der Leiter des Altenheims „Spital der Stadt Rottweil“ durfte nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 02.03.2009 war der Kläger wegen besonders schwerer Untreue zu Lasten einer Heimbewohnerin in 17 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vorteilsannahme und Urkundenfälschung, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem war ihm auferlegt worden, einen Betrag von 134.000,– € zur Schadenswiedergutmachung zu leisten und 15.000,– € an den Förderverein für krebskranke Kinder zu zahlen. Da er keinen Einspruch einlegte, wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Nachdem zunächst eine Disziplinarverfügung über die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben worden war, wurde der Kläger mit Disziplinarverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Rottweil vom 31.08.2010 aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben; seine monatlichen Bezüge wurden teilweise einbehalten. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat diese Verfügung nun als rechtmäßig bestätigt.
Der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen und sei deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Das Gericht könne von dem Sachverhalt ausgehen, der Gegenstand des Strafbefehls vom 02.03.2009 sei. Denn die Annahme des Strafbefehls durch den Kläger sei einem Geständnis gleichzusetzen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb er den – nun aus seiner Sicht völlig unberechtigten – Strafbefehl gleichwohl hätte akzeptieren sollen, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber den Strafbefehl außer Acht lasse, ließen sich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, der vorliegenden Akten und der Aussagen der vom Gericht gehörten Zeugen zumindest Geld- und Sachzuwendungen seitens einer Heimbewohnerin mit einem Wert von ca. 22.000,- € feststellen, die für sich allein schon die Disziplinarverfügung rechtfertigten. Er habe diese Geschenke als Leiter des städtischen Alten- und Pflegeheims „Spital“, d.h. als Vorgesetzter mit Vorbildfunktion, zumindest auch wegen des Engagements angenommen, das er als Heimleiter der Heimbewohnerin gegenüber gezeigt habe. Damit liege ein schwerer Verstoß gegen beamtenrechtliche, aber auch gegen heimrechtliche Vorschriften vor.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 12. Juli 2011 – DL 10 K 1716/10