Die geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in Rheinland-Pfalz für Beamte auf Zeit, nicht mehr vorzeitig wegen Schwerbehinderung aus dem aktiven Dienst ausscheiden zu können, verstößt nicht gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Wegen erheblicher Unterschiede muss das Beamtenverhältnis auf Zeit in Bezug auf den vorzeitigen Ruhestand mit dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gleichgestellt werden.
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