Sylt

Schleswig-Holstein und das Beherbergungsverbot

Angesichts des bundesweit rasanten Anstiegs der Corona-Infektionen ist die Schleswig-Holsteinische Landesregierung nicht gehalten, zuzuwarten, bis sich die Situation in Schleswig-Holstein in ähnlicher Weise entwickelt wie in den ausgewiesenen inländischen Risikogebieten. Das Interesse der Gesamtbevölkerung am Schutz vor einer Weiterverbreitung des

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Corona

Das Niedersächsische Beherbergungsverbot

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot ist voraussichtlich rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Normenkontrollverfahren die § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung

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