Die Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG sind anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
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