Englische Grundstücke und die Claw-back-Besteuerung

Grundstücke unterliegen für deutsche Steuerpflichtige bei ihrer Veräußerung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der Einkommenversteuerung der dabei erzielten Veräußerungsgewinne („private Veräußerungsgeschäfte“). Wird ein englisches Grundstück veräußert, führt dies im britischen Steuerrecht zu einer Gewinnbesteuerung nach dem britischen Taxation of Chargeable Gains

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Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (Wohnsitz von Erblasser und Erbe im Ausland) einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz im Inland) vorsieht, verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zwar nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

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