Selbstüberschätzung einer Ärztin

Eine bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin begründet nicht ohne Weiteres die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als

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Zahnarzt unter Alkoholeinfluss

Besteht eine Alkoholsucht, die bereits zu mehrfachen Kontrollverlusten und damit zu einer Patientengefährdung geführt hat, ist das sofort vollziehbare Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gerechtfertigt – auch wenn durch die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation die beruflichen und

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