In der rechtswidrigen vorläufigen Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Seelotse liegt eine Amtspflichtverletzung des befassten Mitarbeiters der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes gegen seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln. Diese Amtspflicht entspricht dem aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
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