Unzureichende Dokumentation der Verständigungsgespräche – und das Beruhen des Urteils hierauf

Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, einen Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen. Jedoch berührt die Verletzung solcher Regeln grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten.

Deshalb kann das Beruhen des Urteils auf einem solchen Verfahrensfehler nur ausnahmsweise ausgeschlossen

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Das nicht gewährte letzte Wort

Bei einem geständigen Angeklagten kann bei Nichtgewährung des letzten Wortes zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.

Auf dem dargelegten und im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrüge ausgeführten Verfahrensfehler der Nichtgewährung des letzten Wortes an

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