Vernehmungsniederschriften und Schriftverkehr können auch im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) nicht ohne den erforderlichen Gerichtsbeschluss nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen werden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in §
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