Aufgrund einer bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht kann ein hiervon betroffener Arbeitgeber die Beschäftigung seiner nicht gegen SARS-CoV-2 gempften Pflegekraft verweigern. Der nicht geimpften Pflegekraft steht in diesem Fall auch kein Annahmeverzugslohn gegen den Arbeitgeber zu.
In dem hier vom Arbeitsgericht Köln
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