Die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 ZPO, die unabhängig von einer Ausschlussfrist von Amts wegen vorzunehmen ist, kommt allein hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten in Betracht, die sich grundsätzlich bereits aus der Entscheidung selbst ergeben müssen.
Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß
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