Auf den als Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache bestellten Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins sind die zugunsten des Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs
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