Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt1.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, steht dem Betreuer gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist2.
Durch die Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung – deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten – ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist3. Auf den konkreten zeitlichen Aufwand im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde daher nicht an.
Die Betreute dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Betreuung habe früher aufgehoben werden müssen, so dass die beantragte Vergütung (jedenfalls teilweise) nicht angefallen wäre. Nach §§ 4, 5 VBVG ist der Zeitraum zwischen der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufhebung der Betreuung zu vergüten. Die Betreuung endet – außer im Fall des Todes des Betroffenen – erst mit einer gerichtlichen Entscheidung4, hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen5.
Vielmehr ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist6. Dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Betreuung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und – anders als in der BGH-Entscheidung vom 07.08.2013 – nicht im Rahmen einer Überprüfung nach §§ 1908 d BGB, 294 FamFG erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn im Beschwerdeverfahren wird die Notwendigkeit der Betreuung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (und nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Betreuerbestellung) geprüft und eine eventuelle Aufhebung der Betreuung ebenfalls nicht rückwirkend vorgenommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 479/12
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 7; und vom 11.04.2012 – XII ZB 459/10 , FamRZ 2012, 1051 Rn. 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 9 zu § 1908 d BGB[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 9[↩]