Hat der Angeklagte bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen, kann er wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines wegen Beleidung Angeklagten entschieden und die Revision gegen das Berufungsurteil
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