Einbeziehung einer Bewährungsstrafe in eine Gesamtstrafe – und die bereits bezahlte Bewährungsauflage

Durch die Einbeziehung der früher verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen.

Einbeziehung einer Bewährungsstrafe in eine Gesamtstrafe – und die bereits bezahlte Bewährungsauflage

In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken.

Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 1 StR 555/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 20.03.1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 02.02.1994 – 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21.05.1996 – 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17.06.2004 – 1 StR 24/04, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4; und vom 18.02.2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 [nur Leitsatz][]